Verjährung der Erstattung von Aufwendungen für (unnötige) Schönheitsreparaturen
Wie der BGH in einer Entscheidung vom 04.05.2011 (VIII ZR 195/10) höchstgerichtlich geklärt hat, gilt auch für die Ersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen (unnötiger) Schönheitsreparaturen die 6-monatige Verjährungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses. Hintergrund der Entscheidung war, dass die Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag (starrer Fristenplan) Schönheitsreparaturen im…