Bearbeitungsgebühren für (Verbraucher-) Kredite unzulässig

Bearbeitungsgebühren für (Verbraucher-) Kredite unzulässig

Ein weiteres Obergericht, nämlich das Oberlandesgericht Dresden, hat sich in einem aktuell wegen Rücknahme der eingelegten Revision rechtskräftig gewordenen Urteil mit der Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkredite befasst.

Auch das Oberlandesgericht Dresden hat die so genannte Bearbeitungsgebühr für unzulässig erklärt. Dabei steht das Oberlandesgericht Dresden in einer Reihe mit vielen weiteren Oberlandesgerichten, unter anderem auch dem Oberlandesgericht Hamm, das bereits unter dem 11.04.2011 eine ähnliche Entscheidung getroffen hat.

Grundtenor der Entscheidungen ist jeweils, dass die so genannte Bearbeitungsgebühr eine Preisnebenabrede ist und diese der Kontrollbefugnis nach den Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen ist.

Die Oberlandesgerichte bejahen hier jeweils eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, also des Bankkunden, weil das Kreditinstitut eine Gebühr für eine Leistung erhebe, die nicht im Kundeninteresse, sondern allein im Bankinteresse erfolge.

Die Prüfung werde von dem Kreditinstitut allein deswegen durchgeführt, um sich selbst vor unwirtschaftlichen Verträgen zu schützen so dass diese Dienstleistung ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zuzuordnen ist.

Da die Bearbeitungsgebühr danach unwirksam ist, kann sie vom Bankkunden auch zurückgefordert werden.

Allerdings wenden viele Kreditinstitute nach wie vor ein, dass diese Frage noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden sei, gleichwohl dürften begründete Aussichten darauf bestehen, die Bearbeitungsgebühr von dem Kreditinstitut ersetzt zu bekommen.

Weiter ist noch nicht geklärt, bis wann derartige Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden können. Unproblematisch dürfte dies für Bearbeitungsgebühren der Fall sein, soweit die Kredite in noch unverjährter Zeit gewährt beantragt und gewährt wurden. Dies dürfte zunächst für Kredite aus den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 gelten.

Aber auch für ältere Kreditverträge ist noch nicht unbedingt „Hopfen und Malz“ verloren:

Denn ausnahmsweise kann auch eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az. XI ZR 309/09)

Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus, nicht erforderlich sei in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch den zutreffenden rechtlichen Schluss zieht.

Wenn aber eine unsichere und unzweifelhafte Rechtslage vorliege, fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Da zu der vorliegenden Frage bis zur Rücknahme der Revision am 11.09.2012 gegen das Urteil des OLG Dresden vom 29.09.2011 durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen und unterschiedliche Urteile vorlagen, wird man hier möglicherweise und ausnahmsweise von einer solchen Rechtsunsicherheit ausgehen können, so dass möglicherweise auch Bearbeitungsgebühren, die innerhalb eines zurückliegenden 10-Jahreszeitraumes angefallen sind, zurückgefordert werden können. Der 10-Jahreszeitraum ist insoweit dann maßgeblich, weil nämlich unabhängig von der Kenntnis nach zehn Jahren die Verjährung eintritt.

Soweit also in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite gezahlt wurden, bestehen durchaus begründete Aussichten, diese von dem kreditgewährenden Kreditinstitut zurückverlangen zu können.

Ob dies über Verbraucherkredite hinaus auch für andere Kredite, insbesondere für die Baufinanzierung, gilt, ist hingegen noch nicht entschieden; bei Anwendung der gleichen Grundsätze spricht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch in diesem Fall die entsprechenden Gebühren zurückgefordert werden können.

In jedem Falle ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

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