Hausratsteilung und Zugewinn

Seit dem 01.09.2009 gibt es eine neue Gesetzeslage zur (endgültigen) Hausratsteilung bei
der Scheidung einer Ehe.

Der BGH hat nunmehr in einem am 11.05.2011 verkündeten Urteil (XII ZR 33/09) seine neue
Rechtsprechung, die er bereits in einem Urteil vom 17. 11.2010 angedeutet hatte, konkretisiert.

Danach können Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, im Haushaltsteilungsverfahren nicht mehr dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, sondern unterliegen dem Zugewinnausgleich.

Dass gilt selbst dann, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Hausratsverordnung geführt wurde, zumindest soweit in diesem Verfahren keine explizite Regelung getroffen wurde.

Ausdrücklich stellt der BGH in seinem Urteil vom 11.05.2011 klar, dass zunächst die bei Eheschließung im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausratsgegenstände im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind. Sie sind dann natürlich auch im Endvermögen des Ehegatten zu berücksichtigen und können nicht im Wege der Hausratsteilung durch das Familiengericht dem anderen Ehegatten zugewiesen werden.

Damit sind die im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausratsgegenstände ausschließlich dem Zugewinnausgleich vorbehalten, es sei denn, beide Parteien einigen sich darüber, dass auch derartige Gegenstände im Wege der Hausratsteilung aufgeteilt werden sollen. Dann muss aber eine ausdrückliche Einigung dazu getroffen werden.

Bezüglich des Alleineigentums ist festzuhalten, dass jeder Ehegatte das Alleineigentum zu beweisen hat. Dies wird sich regelmäßig als schwierig darstellen, wenn der Hausratsgegenstand während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurde. Denn § 1568 b Abs. 2 BGB gelten derartige Hausratsgegenstände als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, wenn nicht das Alleineigentum des anderen Ehegatten feststeht.

Dabei ist nach der Rechtsprechung unerheblich, ob ein Ehegatte als solcher allein „im Kaufvertrag als Käufer“ aufgeführt wird, maßgeblich ist vielmehr, wer nach dem Willen des Verkäufers und des Käufers tatsächlich Eigentümer werden sollte.

Konsequenz aus dem Urteil des BGH ist daher folgendes:

Handelt es sich nachweislich um Alleineigentum, ist es in die Vermögensbilanzen zum Anfangs- und Endvermögen aufzunehmen.

Kann hingegen ein solcher Nachweis nicht geführt werden, bleibt es der Verteilung im Hausratsverfahren zugänglich.

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