Nach den Eindrücken der letzten Winter gibt es eine mittlerweile für ganz Deutschland geltende beachtenswerte Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 15.12.2010 zum Thema „Dachlawinen“.
Was war geschehen:
In einer Wohnanlage waren PkW-Abstellplätze vor dem Gebäude speziell für die Mieter der Wohnanlage eingerichtet.
Einer der Mieter hatte seinen Pkw auf den ihm zugewiesenen Stellplatz, den er angemietet hatte, abgestellt. Dort war sein Fahrzeug durch eine abgerutschte Dachlawine aus Schnee und Eis erheblich beschädigt worden.
Amtsgericht und Landgericht Detmold haben den Gebäudeeigentümer zum Schadenersatz verpflichtet, weil der Gebäudeeigentümer, insbesondere wegen der Dachneigung und des Umstandes, dass sich die Pkw-Stellplätze unmittelbar zur Traufrichtung des Daches befanden, deswegen die Witterungsverhältnisse hätte beobachten müssen und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen.
Nötigenfalls hätte der Gebäudeeigentümer die Parkplätze sperren müssen oder aber zumindest Warnhinweise aufstellen müssen.
Da dies unterlassen wurde, wurde der Gebäudeeigentümer zum Schadensersatz verpflichtet.
Allerdings hat das Landgericht Detmold den Schadenersatz auf die Hälfte des entstandenen Schadens begrenzt, weil dem Mieter in Anbetracht der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und erkennbaren Schneeschicht auf dem Dach ein Mitverschulden angelastet wurde.
Konsequenz aus dieser Entscheidung ist allerdings:
Der Vermieter hat die Verkehrsicherungspflichten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Schaden entsteht. Entweder sind geeignete Maßnahmen (Lawinengitter) zu ergreifen oder aber zumindest müssen entsprechende Absperrungen und Warnhinweise aufgestellt werden!