Schönheitsreparaturen und Eigenleistung

Ein Mieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren -mieterfreundlichen- Urteil vom 09.06.2010 (VIII ZR 294/09) erneut eine Mietvertragsklausel zu den so genannten Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt.

Die Schönheitsreparaturen betreffen bekanntlich die Innendekorierungsmaßnahmen, wie Streichen und Tapezieren.

In dem streitgegenständlichen Mietvertrag lautete die Klausel:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. Kalken, Anstreichen oder  Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen…“

Alleine aus der Formulierung „ausführen zu lassen“ hat der BGH bereits in der kundenfeindlichsten Auslegungsart hergeleitet, dass es dem Mieter verwehrt sein könne, diese Arbeiten selbst vorzunehmen und er stattdessen verpflichtet sei, Dritte (etwa ein Maler-
unternehmen) diese Arbeiten auszuführen zu lassen.

Genau diese so genannte kundenfeindlichste Auslegung hält der Rechtsprechung des BGH allerdings nicht stand. Zwar ist es zulässig, die Durchführung der Schönheitsreparaturen  durch eine Mietvertragsklausel auf den Mieter zu überwälzen, allerdings muss dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung, ggfs. durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten, ermöglicht werden, wird dem Mieter diese Möglichkeit genommen, stellt dies nach der Rechtsprechung des BGH eine unangemessene Benachteiligung dar, die dazu führt, dass die gesamte Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist und damit der Vermieter selbst für die Durchführung der Schönheitsreparaturen zuständig bleibt.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Schönheitsreparaturen dann durch ein Unternehmen durchführen lassen und ca. 7.000,00 € dafür aufwendet. Sämtliche Instanzen haben dem  Vermieter, der auf Erstattung seiner Aufwendungen geklagt hatte, kein Recht gegeben und die Forderung des Vermieters wegen der unangemessenen Benachteiligung durch die beanstandete Klausel zurückgewiesen.

Wann immer Schönheitsreparaturen zwischen Mieter und Vermieter zum Streitthema werden, sollte die Wirksamkeit einer solchen vertraglichen Klausel unbedingt geprüft werden. Insbesondere bei der Verwendung von Mietvertragsformularen sollten die Vermieter auf die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen besonderes Augenmerk legen und ggfs. entweder diesen Vertrag gerade im Hinblick auf diese Klauseln anwaltlich prüfen zu lassen oder aber unmittelbar einen Anwalt mit der Erstellung eines Mietvertrages zu beauftragen.

Bei der Kostenträchtigkeit dieses Problems lohnt sich diese Investition allemal!

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