Kann ein verwirkter Unterhaltsanspruch wiederaufleben?

Das ist für viele Unterhaltspflichtige ein „Horrorszenario“: Man muss an den (nunmehr ungeliebten) Ex-Ehegatten keinen Unterhalt mehr zahlen, weil diese/r eine/n feste/n neue/n Partner/in hat, plötzlich endet diese Beziehung und der Ex-Ehegatte verlangt wieder Unterhalt. Berechtigt?

Das kommt natürlich, wie sollte es anders sein, auf den Einzelfall an. Das OLG Düsseldorf hatte einen solchen Fall nunmehr zu entscheiden.

Hier hatte die Beziehung der geschiedenen Ehefrau mit dem neuen Partner nach zweieinhalb-jähriger Dauer und der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung der Ehe geendet, wobei die Ehe 21 Jahre angedauert hatte.

In dieser Situation begehrte die Ehefrau wieder (Nachscheidungs-)Unterhalt vom geschiedenen Ehemann. Ohne Erfolg, denn das Amtsgericht versagte den Unterhaltsanspruch, weil ein ein Wiederaufleben eines einmal verwirkten Unterhaltsanspruchs nur ganz ausnahmsweise in Betracht komme. Das OLG Düsseldorf teilt diese Auffassung und sieht einen weiter bestehenden Unterhaltsanspruch nur dann als gegeben an, wenn noch ein gewisses Maß an nachehelicher Solidarität vom geschiedenen Ehepartner eingefordert werden kann. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, denn einerseits lägen keine ehebedingten Nachteile in der Erwerbsbiografie der Ehefrau vor, andererseits sei diese bereits wieder eine neue Beziehung eingegangen und habe damit zu erkennen gegeben, dass sie die (nach-)eheliche Solidarität nicht mehr benötige.

In einer ähnlichen Fragestellung entschied das OLG Brandenburg sogar, dass eine einmal eingetretene Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände auch nicht wiederauflebt. Deshalb wurde der Ehefrau noch nicht einmal der Auskunftsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten zugestanden, denn wer keinen Unterhalt mehr beanspruchen kann, habe auch kein Recht, Auskunft über die aktuellen Einkommensverhältnisse des Expartners zu erhalten. Dies wird aber, soweit noch ein (Nachscheidungs-) Unterhaltsanspruch wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder in Betracht kommt, im Interesse der (gemeinsamen) Kinder nicht in Frage kommen. Denn die Rechtsprechung misst diesem Unterhaltstatbestand ein so hohes Gewicht bei, dass er auch Wiederaufleben kann. Ansonsten kommt aber ein Wiederentstehen eines Unterhaltsanspruchs, der einmal vollständig verwirkt war, eher nicht in Betracht.

In diesem Zusammenhang sind schwierige Rechtsfragen zu prüfen, das sollten Sie stets vom Fschmann/ der Fachfrau vornehmen lassen!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen