Entschädigung bei Pilotenstreik

Der Europäische Gerichtshof musste aufgrund einer Vorlage aus Schweden darüber befinden, ob einem Flugpassagier eine Entschädigung zusteht, wenn der gebuchte Flug aufgrund eines Pilotenstreiks ausfällt.

Das wurde bisher unterschiedlich beurteilt, doch der euGH schafft jetzt erst einmal Klarheit.

Der Streik der eigenen Mitarbeiter – hier der Piloten – ist kein „außergerichtlicher Umstand“, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könne und der eine Entschädigungspflicht entfallen lässt.

Wenn sich der Arbeitskampf an geltendes Recht halte, gehöre dieser zur normalen Ausübung der üblichen Tätigkeit des Unternehmens. Dies gelte nur dann nicht, wenn einerseits das Ereignis, das zum Ausfall der Beförderungsleistung führt, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit ist, zum anderen aber auch nicht vom Beförderungsunternehmen beherrschbar ist.

Deshalb ist im vorliegenden Fall, wo die Piloten für ein höheres Gehalt gestreikt hatten, die Airline zur Zahlung der Entschädigung nach der FluggastrechteVO verpflichtet.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen