Elternunterhalt – keine Monetarisierung der Kinderbetreuung

Wird ein „Kind“ auf möglichen Elternunterhalt für ein im Pflegeheim untergebrachten Elternteil in Anspruch genommen und betreut dieses „Kind“ seiner- oder ihrerseits ein eigenes minderjähriges Kind (neben eigener Berufstätigkeit), so stellt sich die Frage, wie bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt die Kinderbetreuung zu bewerten ist.

Der BGH hat nunmehr in einem Beschluss vom 15.02.2017 (XII ZB 201/16) dazu festgestellt, dass die Betreuung des minderjährigen Kindes , soweit keine zusätzlichen Kosten für eine Tagesmutter etc. anfallen, nicht mit dem Kindesunterhaltsbetrag als Abzugsposition gleichzusetzen ist. Allerdings eröffnet der BGH eine teilweise Berücksichtigung des neben der Arbeit aufzubringenden Betreuungsaufwandes dadurch, dass im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kindesunterhaltsbetrag, der sich aus dem zusammen gerechneten Einkommen beider Elternteile des minderjährigen Kindes ergibt, in Abzug zu bringen ist. Weiter ist dann der vom anderen Elternteil (aus seinem Einkommen) geschuldeten Barunterhalt inkl. des hälftigen Kindergeldes in Abzug zu bringen, so dass zugunsten des betreuenden Elternteils ein ungedeckter Restbetrag als Abzugsposition verbleibt.

Ergänzend führt der BGH aus, dass der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil für den Elternunterhalt nicht als Einkommen anzurechnen ist, denn diese Kindergeldhälfte soll den Elternteil bei der Erbringung der Betreuungsleistungen unterstützen.

Weiter wird klargestellt, dass in dem Fall, in dem die Betreuung des minderjährigen Kindes überobligatorisch ist, natürlich die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind und ggfs. die Einkünfte des betreuenden Elternteils ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben können.

Eine (erneute) klare Absage wird einem pauschalen Betreuungsbonus erteilt. Ein solcher kann nicht in Abzug gebracht werden.

Fazit: Elternunterhalt bleibt eine komplizierte Materie; die Berechnungen des Sozialleistungsträgers bzw. des Unterhaltsberechtigten sollten stets überprüft werden!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen