Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 18.01.2017 das Verhalten eines Mieters nach ausgesprochener und wirksamer Kündigung bewertet. Was war passiert?
Der Vermieter eines Einfamilienhauses in München hatte das seit 1993 bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 30.11.2011 gekündigt. Die Mieter gaben das Objekt erst zum 15.04.2013 an den Vermieter zurück, zahlten aber die vertraglich vereinbarte Miete (nebst Nebenkostenvorauszahlung) ordnungsgemäß weiter.
Der Vermieter forderte Schadensersatz, den er auf der Basis der Miete berechnete, die er bei einer pünktlichen Neuvermietung ab Dezember 2011 hätte erhalten können; sachverständig ermittelt mit gut 7.000,00 € für den gesamten Zeitraum.
Und der Mieter wurde auch von alle drei Instanzen antragsgemäß verurteilt, obwohl der Mieter ja die bisherige Miete weitergezahlt hatte. Doch auch der BGH sah den Mieter verpflichtet, den Vermieter so zu stellen, als hätte er die Immobilie fristgerecht zurück bekommen, und ermittelt den Schaden, in dem auf die Höhe der Miete bei einer möglichen Neuvermietung abgestellt wird. Mithin ein teurer „Spaß“ für den nicht weichenden Mieter.
Rechtsanwälte GMS, Rechtsanwalt Thomas Misikowski