Wer Unterhalt haben will, muss informieren

..so lässt sich eine Entscheidung des BGH vom 03.05.2017 in aller Kürze zusammenfassen.

Worum geht es?

Die im Jahre 1984 geborene nichteheliche Tochter erwarb im Jahre 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Sie bewarb sich sodann um ein Medizinstudium, war wegen des Notendurchschnitts jedoch zunächst nicht erfolgreich. Also begann sie im Februar 2005 eine Lehre zur anästhesietechnischen Assistentin, die sie auch erfolgreich im Januar 2008 abschloss. Da ihr noch immer kein Studienplatz zugewiesen worden war, arbeitete sie zunächst in dem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie dann tatsächlich einen Studienplatz und begann sodann ihr Studium.

Die Tochter beantragte Leistungen nach dem BAföG und erhielt zunächst so genannte Vorausleistungen. Erstmals durch die Aufforderung des Studierendenwerkes im Jahre 2011 erhielt der Kindesvater Kenntnis von dem Studium der Tochter. Er hatte keinen Kontakt mehr zu der Tochter, seitdem diese 16 Jahre alt war. Im Jahre 2004 hatte er ihr schriftlich mitgeteilt, er gehe davon aus, dass sie ihre Schule abgeschlossen habe und gehe weiter davon aus, dass er ihr auch keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Eine Antwort erhielt er nicht. Sodann stellte er die Unterhaltszahlungen ein.

Sowohl Amtsgericht als auch Oberlandesgericht haben den Unterhaltsanspruch, den das Land aus übergegangenem Recht geltend machte, zurückgewiesen.

Auch vor dem BGH blieb die Rechtsbeschwerde erfolglos. Dabei erläutert der BGH allerdings, dass weder die Abiturnote einen Unterhaltsanspruch für das Medizinstudium ausschließe noch der Umstand, dass sie zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und danach in ihrem erlernten Beruf gearbeitet habe. Der BGH bejaht hier vom Grundsatz einen möglichen Unterhaltsanspruch auf der Basis der Lehre-Studium-Konstellation. Selbst der Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in dem die Tochter dann im erlernten Beruf berufstätig war, würde einen Unterhaltsanspruch nicht ausschließen.

Letztendlich scheitert der Unterhaltsanspruch der Tochter aber daran, dass der Vater, nachdem er nach dem Schulabschluss im Jahre 2004 angekündigt hatte, dass er davon ausgehe, keinen Unterhalt mehr bezahlen zu müssen, im Jahre 2010 auch tatsächlich nicht mehr damit rechnen musste, noch einmal für eine Ausbildung der Tochter Unterhalt bezahlen zu müssen. Weil er davon ausgegangen war, auf Unterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, hatte er noch dazu verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (Kredite) getroffen, die wegen seiner fehlenden Kenntnis vom Studiengang und des Berufswunsches der Tochter auch schützenswert waren.

Fazit: Wer seinen Berufswunsch wegen der fehlenden Zulassung zum Studium zunächst nicht realisieren kann, tut gut daran, die Unterhaltsverpflichteten (nachweislich) über den Berufswunsch zu informieren. Dies gilt auch, wenn in der Wartezeit, in der im Übrigen der eigene Lebensunterhalt durch eigene Tätigkeit sowieso sichergestellt werden muss, eine Ausbildung oder Berufstätigkeit aufgenommen wird. Gegebenenfalls sind die Unterhaltsverpflichteten dann auch nach Abschluss einer Ausbildung noch einmal (nachweislich) ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Berufswunsch noch immer besteht, so dass eine fehlende Kenntnis von den Plänen des unterhaltsberechtigten Kindes am Ende nicht zur Versagung von Unterhaltsansprüchen führen wird.

(BGH, Beschluss vom 03.05.2017; XII ZB 415/16)

RA Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwälte GMS

 

 

 

 

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen