Haftungsbeschränkung der Textilreinigungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Reinigungsgwerbe Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04.07.2013 (VII ZR 249/12) im Hinblick auf die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erneut verbraucherfreundlich entschieden. Ausgangslage: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Textilreinigungen wird die Haftung des Reinigungsbetriebes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig wie folgt eingeschränkt: „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt…