Kindesunterhalt trotz Ausbildungsverzögerung

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 03.07.2013 mit der Frage der Berechtigung von Kindesunterhaltsansprüchen zu beschäftigen.

 Ausgangssituation:

Eine heute 24-jährige hatte im Jahre 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6 erzielt. In der Folgezeit absolvierte sie verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und leistete Praktika zum Teil in der Hoffnung, auf diese Art und Weise einen Ausbildungsplatz erhalten zu können. In der Zeit ab Schulabschluss bis einschließlich Juli 2010 deckte sie den entstandenen Unterhaltsbedarf insoweit selbst ab, nahm also ihre Eltern wegen des Kindesunterhalts nicht in Anspruch.

Im August 2010 begann sie dann eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin und begehrte -ergänzenden- Kindesunterhalt, weil die Ausbildungsvergütung, die sie als Fleischereifachverkäuferin erhielt, nicht ausreichte, um ihren Lebensbedarf damit abdecken zu können.

Rechtliche Situation:

Grundsätzlich sind die Elternteile verpflichtet, gemäß § 1610 BGB dem Kind eine angemessene, seinen Begabungen und Neigungen und seinem Leistungswillen entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Diese elterliche Verpflichtung ist im Regelfall allerdings geknüpft an eine zielstrebige Durchführung der Ausbildung. Verletzt das Kind seine Obliegenheit, sich zielstrebig und fleißig und mit der gebotenen Nachhaltigkeit ausbilden zu lassen, kann es den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern verlieren und muss dann seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen.

Die Entscheidung:

Der BGH hat in diesem Einzelfall entschieden, dass dem heute 24-jährigen Kind für die Zeit ab Geltendmachung des ergänzenden Unterhalts, September 2010, Unterhalt zu gewähren war. Entsprechend wurde der Kindesvater verpflichtet, an seine Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 218,82 € zu zahlen und rückständigen Kindesunterhalt seit September 2010 zu zahlen.

Die Verzögerung bei der Aufnahme einer Ausbildung sah der BGH hier als nicht so gravierend an, dass deswegen Unterhaltsansprüche zu versagen seien. Dies ergebe sich unter anderem auch aus dem Umstand, dass die mittlere Reife lediglich mit einem Notendurchschnitt von 3,6 erzielt wurde, was zur Folge habe, dass es in der heutigen gesellschaftlichen Situation besondere Anstrengungen bedürfe, um eine Ausbildung zu finden. Dabei seien vorgeschaltete Erwerbstätigkeitserfahrungen und Praktika durchaus hilfreich.

Solange diese Praktika mit dem Ziel erfolgen, später eine Berufsausbildung beginnen zu können, könne daraus nicht gefolgert werden, dass kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Kindesvater in dem Zeitraum, in dem die Tochter den ungelernten Erwerbstätigkeiten und Praktika nachgegangen ist, nicht für den Kindesunterhalt herangezogen wurden, so dass es jetzt keine unzumutbare Belastung darstellt, wenn er -auch bei einem Alter des Kindes von 21 Jahren bei Beginn der Berufsausbildung- noch zum Kindesunterhalt herangezogen werde.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht

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