Haftungsbeschränkung der Textilreinigungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Reinigungsgwerbe

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04.07.2013 (VII ZR 249/12) im Hinblick auf die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erneut verbraucherfreundlich entschieden.

Ausgangslage:

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Textilreinigungen wird die Haftung des Reinigungsbetriebes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig wie folgt eingeschränkt:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt“.

Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass die beiden ersten Einschränkungen wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam sind. Bei kundenfeindlichster Auslegung kann dem Begriff „Zeitwert“ nämlich die Auslegung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Bestimmung, nicht in der vollen Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werden soll. Dies ist unzulässig.

Die weitere Einschränkung, wonach bei -leicht- fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgegenstandes eine Beschränkung auf den 15-fachen Reinigungspreis greifen solle, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist deshalb ebenfalls unwirksam.

Ein Sachzusammenhang zur Schadenshöhe besteht nicht, folglich kann der Reinigungspreis auch nicht herangezogen werden, um tauglicher Maßstab für die Begrenzung der Haltung der Höhe nach zu sein. Auch der regelmäßig abgedruckte Hinweis, dass eine bessere Absicherung durch eine zusätzliche Versicherung des Reinigungsgutes erreicht werden könne, reicht nicht aus, um die Unwirksamkeit dieser Klausel zu beseitigen.

Denn, so der Bundesgerichtshof, über die Klausel könne nicht sichergestellt werden, dass der Reinigungsbetrieb den jeweiligen Kunden jeweils extra auf diese Möglichkeit -mündlich- hinweist. Deshalb ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Relevant ist dies natürlich in erster Linie bei höherpreisigen Reinigungsgütern, insbesondere Braut- und Ballkleidern und sonstiger Abend- und Geschäftsgarderobe.

Konsequenz aus dieser weiteren verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte sein, dass immer dann, wenn wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Begrenzung der Haftung des Unternehmens geltend gemacht wird, sich ein Blick -und damit eine rechtlichen Prüfung- auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens lohnt, um mögliche Schadensersatzansprüche gleichwohl durchsetzen zu können.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski

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