Wichtige Entscheidung des BGH zur Verjährung beim Dieselskandal

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 eine wichtige Frage zum Thema „Verjährung“ der Schadensersatzansprüche wegen des so genannten Dieselskandals bei verschiedenen VW-Modellen getroffen.

Worum ging es?

Der Kläger hatte 2013 einen VW Tiguan gekauft, der den betroffenen Motor des Typs Typ EA189 (EU5) eingebaut hatte.

Im September 2015 veröffentliche der Hersteller erstmals Informationen zu dieser Problematik; später erfolgten regelmäßig weitere Informationen.

Ende 2018 wurde die (extra dafür geschaffene) Musterfestellungsklage eingereicht; 2019 erhob der Kläger seinerseits eine Klage gegen den Autohersteller, mit der er die Rückzahlung seines Kaufpreises nebst Zinsen unter Anrechnung des Wertersatzes, begrenzt auf die Höhe des Erlöses aus dem zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs, beansprucht. Zuvor hatte er seine Ansprüche im Musterfestungsverfahren angemeldet und dann wieder abgemeldet.

Der beklagte Autohersteller beruft sich auf Verjährung, denn in Folge der Veröffentlichungen im Jahre 2015 sei zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Problemen gegeben gewesen und die dreijährige Verjährungsfrist damit Ende 2018 abgelaufen.

Land- und Oberlandesgericht hatten die Klage jeweils wegen Verjährung abgewiesen, der BGH hob diese Urteile nunmehr auf.

Zum einen können nicht aufgrund der umfangreichen Presseveröffentlichungen generell auch eine persönliche Kenntnis des Klägers unterstellt werden; diese müsse individuell festgestellt werden. Zum anderen sei durch die – wirksame – Anmeldung der klägerischen Ansprüche im Musterfeststellungsverfahren die Verjährung schon gehemmt gewesen, unabhängig davon, dass der Kläger sich erst 2019 dazu an- (und wieder ab-) meldete. Es sei zudem auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger sich auf diese Hemmung der Verjährung berufe, obwohl er sich offensichtlich ausschließlich zu diesem Zwecke im Musterfeststellungsverfahren an- und wieder abgemeldet hatte.

Das Oberlandesgericht wird nunmehr ergänzende Feststellungen, u.a. zur individuellen Kenntnis des Klägers, zu treffen haben, um dann neu zu entscheiden. Dass der zwischenzeitliche Verkaufs des Fahrzeuges die Ansprüche des Klägers nicht entfallen lässt, hatte der BGH bereits vor kurzem in einem anderen Verfahren entschieden.

Diese grundlegenden Entscheidungen dürften auch für die weiteren Fälle, auch der anderen betroffenen Fahrzeughersteller, von Bedeutung sein. Trotz allem heißt es hier natürlich: wer noch Ansprüche zu haben glaubt, sollte diese spätestens jetzt prüfen lassen.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen