Wer stört, fliegt

Das musste eine Mieterin sich jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, als sie sich gegen eine Verurteilung zur Räumung ihrer Mietwohnung wehren wollte.

Amtsgericht und Landgericht hatten die Mieterin schon zur Räumung verurteilt, weil mindestens die ordentliche fristgerechte Kündigung des Vermieters wirksam war. Diese Kündigung war auf eine nachhaltige Störung des Hausfriedens gestützt worden.

Das wollte die Mieterin nicht einsehen. Sie kritisierte, dass nicht klar sei, ob die Abmahnung zutreffend war, nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte als Besucher den Hausfrieden gestört habe und nur ein beschränkter Zeitraum betroffen war.

Der BGH stellt klar: für eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung nicht erforderlich. Ergibt sich eine Pflichtverletzung erst aus dem abgemahnten Verhalten, erhält das mieterseitige Fehlverhalten das für einen Kündigung erforderliche Gewicht aus dem Verstoß gegen die Abmahnung. Der Mieter ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich stört. Verstößt er dagegen, kommt es auch nicht auf die Häufigkeit an.

Im übrigen ist der Lebensgefährte der Mieterin, wenn er sich als Besucher bei ihr aufhält, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als deren Erfüllungsgehilfe anzusehen. Die Mieterin muss sich sein (Fehl-)Verhalten deshalb zurechnen lassen. Weil dieser u.a. Mitmieter bedroh that und zuletzt als „Du Arschloch“ bezeichnete, liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vor, die die Kündigung gerechtfertigt hat.

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