Nach dem Gesetz ist bei einer veranstalterbedingten Stornierung einer Reise der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen an den Kunden zu erstatten (§ 651 h Abs. 5 BGB). Viele Kunden warten noch immer auf die Erstattung ihrer gezahlten Reisen, weil die Reiseveranstalter überfordert sind oder auf zeit spielen.
Gut zu wissen: Am Ende kommen diese damit nicht durch. Das AG Frankfurt hat jetzt geurteilt: Verzug und damit die Verzinsung der Kundenforderung tritt nach Fristablauf automatisch ein, ferner gehören zum Schaden auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung, die vom Reiseveranstalter ebenfalls übernommen werden müssen.
Der Reiseveranstalter hatte argumentiert, die Pandemie sei ein außergewöhnliches Ereignis, deshalb liege kein Verzug vor, denn man sei mit der Situation organisatorisch und finanziell überfordert. Das hatte das Amtsgericht nicht gelten lassen.
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