Neues zum Kindesunterhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon vor geraumer Zeit entschieden, dass es beim Ehegattenunterhalt nicht möglich ist, sich der Auskunft über das aktuelle Einkommen zu entziehen, in dem sich der Auskunftspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt.

Beim Kindesunterhalt war diese Frage noch offen, wurde allerdings oft als zulässig angesehen angesichts des Umstandes, dass die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle sowieso „nur“ bis zu einem Einkommen von 5.500,00 € festgelegt waren.

Dem hat der BGH jetzt eine deutliche Abfuhr erteilt. Im Unterhaltsverhältnis besteht nach § 1605 BGB die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Diese besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Der Ausnahmefall kann schon nicht angenommen werden, wenn sein Vorliegen in die Darlegungs- und Beweislast des Verpflichteten falle. Für die Bejahung des Auskunftsanspruchs genügt schon die reine Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben könnte.

Da sich der Bedarf des Kindes aus den Einkommensverhältnissen seiner Eltern ableite, muss es Kenntnis vom tatsächlichen Einkommen haben.

Bei dieser Gelegenheit ändert der BGH aber auch noch in einem weiteren Punkt seine bisherige Rechtsprechung: Bislang musste ein höherer Anspruch als der Zahlbetrag nach der 10. Einkommensgruppe „konkret“ ermittelt werden, u.a. weil Kindes kein Recht auf Teilhabe am Luxus hätten. Nunmehr hält es der BGH für möglich, dass die Unterhaltssätze der Tabelle auch bis zum Doppelten des Höchsteinkommens (also konkret bis 11.000,00 €) fortgeschrieben werden können. Dies u.a. deswegen, weil bis zu dieser Größenordnung auch beim Ehegattenunterhalt noch Quotenunterhalt beansprucht werden könne und weil die Steigerungen nach der Düsseldorfer Tabelle sowieso nur moderat erfolgen.

Schlussendlich muss auch für eventuellen Mehrbedarf, den beide Kindeseltern nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte tragen müssen, die genaue Höhe des Einkommens auch des barunterhaltspflichtigen Elternteils bekannt sein.

Wo bislang die Deckelung nach der 10. Einkommensgruppe gegriffen hatte, ergibt sich nunmehr eine Möglichkeit der Abänderung, die aber aktiv genutzt werden muss.

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