Wechselmodell und (Bar-) Kindesunterhalt

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2014 erneut mit der Frage des Kindesunterhalts im so genannten paritätischen Wechselmodell auseinandergesetzt. (Beschluss vom 29.10.2015, 20 UF 851/15).

Entgegen der landläufigen Meinung hat die wechselweise Betreuung gemeinsamer Kinder nicht etwa zur Folge, dass sich Bar- und Betreuungsunterhalt für jeden Elternteil sozusagen aufheben; vielmehr entsteht durch das Wechselmodell sogar ein höherer Unterhaltsbedarf, der von beiden Elternteilen nach deren Einkommensverhältnissen anteilig zu decken ist.

Der Höhe nach bemisst sich der Unterhaltsbedarf des Kindes zunächst aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, daraus kann der so genannte Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abgelesen und anteilig zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
Zusätzlich sind dann Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des betreuenden Elternteils zugerechnet werden können. Mehrbedarf des Kindes liegt danach insbesondere vor in den Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb von persönlichen Gegenständen, die in beiden Haushalten gleichermaßen benötigt werden. Mehrkosten des Kindes sind aber nicht die Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die es dem betreuenden Elternteil ermöglicht, seiner Berufstätigkeit nachzugehen.

Problematisch bleibt darüber hinaus die Aufteilung des Kindergeldes. Das Oberlandesgericht Dresden hält grundsätzlich die Anrechnung bei der einkommensabhängigen Quotelung für zutreffend, bringt dann aber mit einem weiteren Rechenschritt, mit dem die Differenz der jeweiligen Barunterhaltshaftung wegen der beiderseits erbrachten Versorgungsleistungen halbiert wird, dass von den Bezugsberechtigten eingenommene Kindergeld zusätzlich in Anrechnung.

Nebenbei stellt das Oberlandesgericht dann noch zusätzlich fest, dass ein negativer Feststellungsantrag des Inhalts, dass wegen des gelebten Wechselmodells eine Barunterhaltspflicht für den Kindesunterhalt nicht bestehe, als Verteidigung gegen den mit einem Leistungsantrag geltend gemachten Kindesunterhalt nicht zulässig ist.

Fazit:
Hervorgehoben werden kann, dass das Wechselmodell nicht geeignet ist, Barunterhaltsansprüche des Kindes zu ersparen, was leider immer noch hin und wieder die Intention zu sein scheint.

Wer das Wechselmodell leben will, muss demgemäß auch mit den dadurch verursachten höheren finanziellen Belastungen leben.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht

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