Nach dem Urteil des BGH vom 12.02.2014 gehen viele zum Elternunterhalt möglicherweise Verpflichtete, aber auch viele Sachbearbeiter in den Sozialämtern davon aus, dass eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt nicht mehr in Frage käme.
Das aber ist grundlegend falsch!
Nach wie vor besteht die Möglichkeit, dass die Ansprüche auf Elternunterhalt verwirkt sind und die entspprechenden Ansprüche demgemäß – ganz oder teilweise – nicht auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind. Insbesondere in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit seinen eigenen Unterhaltspflichten selbst nicht ausreichend nachgekommen ist und sich das auch nachweisen lässt – beispielsweise durch alte (ergebnislose) Vollstreckungsunterlagen – wird die Verwirkung in Betracht kommen. Dann nämlich ist es „unbillig“, dass nunmehr das Kind für den Elternteil zahlen soll, der selbst nicht ausreichend für das eigene Kind gesorgt hatte. So konnte aktuell zum Beispiel eine entsprechende Bestätigung eine Sozialleistungsträgers erreicht werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang nicht nur enstprechender Vortrag, sondern auch die Beibringung der Nachweise.
Im Umkehrschluss folgt daraus aber auch die dringende Empfehlung für heute unterhaltsberechtigte Kinder, die keinen Kindesunterhalt erhalten, dies ausreichend zu dokumentieren und am Besten titulieren zu lassen, um in der fernen Zukunft die sich daraus ergebenden Einwendungen vorbringen und belegen zu können.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski