In einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung vom 20.05.2020 beschäftigt sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit der Frage des Umgangsrechtes in Zeiten von Corona.
Die Kindesmutter, bei der sich die sechsjährige Tochter aufhält, wollte die Umgangstermine absagen wegen der Corona-Pandemie und den sich daraus ergebenden Kontaktbeschränkungen.
Diesem Ansinnen hat das Oberlandesgericht eine klare Absage erteilt.
Ein Infektionsgeschehen habe von vornherein keinen Bezug zu den Voraussetzungen des Umgangsrechtes gemäß § 1684 BGB. Insbesondere steht einem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegen und ergibt sich ein solches auch nicht aus dem Umstand, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt wohnen.
Das Oberlandesgericht betont: „Zu dem absolut notwendige Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind.“
Ein Umgangsrecht könne nur dann vorübergehend nicht bestehen, wenn die behördliche Anordnung einer Quarantäne oder die nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushaltes mit Covid 19 in Betracht kommt.
Das Oberlandesgericht weist zusätzlich darauf hin, dass eine Testung von dem umgangsberechtigten Elternteil nur dann gefordert werden könne, wenn dafür die Voraussetzungen gemäß den Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes erfüllt sind.
Damit kann der Umgang auch nicht von dem Vorliegen eines negativen Tests auf Covid 19 abhängig gemacht werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.