Das Landgericht Mannheim hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einer Hotelbetreiberin mit Urteil vom 29.04.2020 (Aktenzeichen 11 O 66/20) in den maßgeblichen Urteilsgründen ausgeführt, dass der Betriebsschließungs-Versicherer die Leistung grundsätzlich vollständig erbringen muss, wenn die Hotelbetreiberin infolge der Corona-Pandemie ihren Hotel – und Restaurantbetrieb schließen musste.
Dies soll auch gelten, wenn die Hotelbetreiberin den Geschäftsbetrieb aufgrund stattlicher Weisungen stark einschränken musste und es sich dadurch faktisch um eine Schließung handelt.
In der Sache selbst scheiterte die Hotelbetreiberin jedoch noch im einstweiligen Verfügungsverfahren, da nach Ansicht des LG Mannheim die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt sei. Dies ändere aber nach Ansicht des LG Mannheim nichts daran, dass der Hotelbetreiberin grundsätzlich ein Anspruch auf die Versicherungsleistung zusteht.
Das Landgericht führt insofern wie folgt aus: “Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor“.
Die Leistung des Versicherers umfasst für die vertraglich vereinbarte Leistungszeit die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs und insbesondere auch den entgangenen Gewinn.
Lassen Sie sich daher von uns beraten, wenn auch Sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona – Pandemie (faktisch) schließen mussten und eine diesbezügliche Versicherung besteht.
Insofern ist Eile geboten, da versicherungsvertragliche Anzeigepflichten des Schadens bestehen.