Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aktuell entschieden: Im Bußgeldverfahren besteht grundsätzlich ein Recht des Betroffenen auf Zugang zu den Rohmessdaten
Was ist passiert?
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Zuvor hatte der Betroffene über seinen Anwalt bei der Bußgeldbehörde Einsicht in die Lebensakte des verwendeten Messgerätes und zu den Rohdaten der Geschwindigkeitsmessung begehrt.
Die eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde von dem Oberlandesgericht Bamberg verworfen. Hiergegen erhob der Betroffene sodann erfolgreich Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.
Das BVerfG führt aus, dass Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen haben, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden, um so den Vorwurf genau zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere auch die betreffenden Rohmessdaten. Die Möglichkeit der Einsicht in die Rohmessdaten folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren.
Durch dieses Urteil werden die Rechte der betroffenen Autofahrer erheblich gestärkt. Es ist endlich möglich, durch die Einsicht in die Rohmessdaten einen angeblichen Geschwindigkeitsverstoß konkret zu überprüfen und Fehlmessungen festzustellen.
Allerdings müssen diese Daten vom Betroffenen bei der Bußgeldbehörde aktiv eingefordert werden! Dies erfolgt am besten über einen Anwalt, der den Akteninhalt auch richtig bewerten kann.
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