Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht

Vermieter können – bei beendetem Mietverhältnis – weiter fiktive Mängelbeseitigungskosten geltend machen.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 10.05.2022 bestätigt.

Wo lag das Problem?

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Senat des Bundesgerichtshofs hatte 2018 entschieden, dass ein Schaden durch den Geschädigten nicht auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder Gutachtens abgerechnet werden könne, ohne dass der Schaden tatsächlich beseitigt werde. Bereits im Jahr 2020 hatte der VII. Senat dann allerdings diese Rechtsprechung ausdrücklich auf das Werkvertragsrecht beschränkt; der für das Kaufrecht zuständige V. Senat hatte weiter die fiktive Abrechnung zugelassen.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Vermieter gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen Schadensersatzansprüche von ca. 3.700,00 € geltend gemacht. Die Schadensersatzansprüche stützte der Vermieter auf einen dafür eingeholten Kostenvoranschlag eines örtlichen Malerbetriebes.

Die Mieter bestritten unter anderem, dass der Aufwand erforderlich sei und der Vermieter zulässigerweise auf der Basis des Kostenvoranschlages abrechnen könne.

Weiter bestritten sie, dass die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam sei, weil die Wohnung unrenoviert bei Vertragsbeginn überlassen worden sei.

Der Vermieter behauptete jedoch, dass die Wohnung frisch renoviert gewesen sei und die Mieter die Dekoration in der Wohnung nach ihrem Einzug durch farbliche Gestaltung verändert hatten.

Amts- und Landgericht gaben der Klage statt. Insoweit konnten die Mieter nicht beweisen, dass die Wohnung unrenoviert überlassen worden sei. Stattdessen sollten die Gerichte der Behauptung des Vermieters, die Wohnung sei komplett renoviert gewesen, weil dessen Zeugen nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigten. Soweit die Mieter die Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen pauschal bestritten hatten, verwies das Landgericht sie darauf, dass ein solches pauschales Bestreiten, nachdem die Mieter mehr als zehn Jahre in der Wohnung gewohnt hatten, nicht zulässig sei. Das Landgericht kam, wie auch zuvor das Amtsgericht, zu dem Ergebnis, dass eine fiktive Schadensabrechnung im Mietrecht zulässig sei.

Wegen dieser Fragestellung ließ das Landgericht jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Dieser erließ am 10.05.2022 einen Hinweisbeschluss. Der VIII. Senat des BGH wies darauf hin, dass diese Frage, entgegen der Auffassung des Landgerichts, für das Mietrecht bereits entschieden sei und bestätigte noch einmal ausdrücklich, dass die fiktive Abrechnung mit Schadensbeseitigungskosten im Mietrecht, zumindest nach beendetem Mietvertragsverhältnis, zulässig sei.

Mithin können die verursachten Kosten dem Mieter – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die hier gegeben waren – auf der Basis eines Kostenvoranschlages – netto – in Rechnung gestellt werden.

Will der Mieter die Erforderlichkeit bestreiten, muss er sich ganz konkret mit den Angaben im Kostenvoranschlag, etwa zur Flächenberechnung etc., auf der Basis seiner Kenntnisse auseinandersetzen.

Fragen zu Schönheitsreparaturklauseln und den sich daraus ergebenden Folgen bleiben weiter höchststreitig. Die Mietvertragsparteien sind im Streitfall gut beraten, sich kompetente Beratung einzuholen.

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