Zum 01.01.2023 gelten für den Kindesunterhalt neue Unterhaltssätze, die in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt werden. Wie nicht anders zu erwarten, wurden die Unterhaltsbeträge deutlich erhöht.
Beim Mindestunterhalt ergibt sich beispielsweise bei Kindern in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) eine Erhöhung um 41 € monatlich, in der Altersstufe 6-11 Jahre eine Erhöhung um 47 €, in der Altersstufe 12-17 eine Erhöhung um 55 €.
Wegen der gleichzeitigen Erhöhung des Kindergeldes auf jeweils 250,00 € ergeben sich allerdings bei den reinen Zahlbeträgen geringere Erhöhungen. Dies hat seine Ursache darin, dass das hälftige Kindergeld auf den jeweiligen Unterhaltsbetrag angerechnet wird.
Angepasst wurden aber gleichzeitig auch die sogenannten Selbstbehalte. Mussten dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen bislang 960 € verbleiben, sind es nunmehr monatlich 1.120,00 €. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, müssen ihm nunmehr 1.370,00 € monatlich verbleiben. In diesen Selbstbehalten sind Unterkunftskosten einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung in Höhe von 520,00 € enthalten.
Der Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (beispielsweise Studenten) wurde auf 1.650,00 € monatlich angehoben. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern wohnt, wurde auf nunmehr 930,00 € monatlich angehoben.
Auch im Ehegattenunterhalt gibt es neue Selbstbehalte.
Dem Unterhaltspflichtigen müssen, soweit er berufstätig ist, nun ab Januar 2023 monatlich 1.510,00 € verbleiben, ist er nicht berufstätig, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.385,00 €.
Sowohl die Erhöhung der Unterhaltsbeträge als auch die Erhöhung der Selbstbehaltssätze wird für die Zeit ab Januar 2023 in vielen Fällen die Neuberechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt notwendig machen.
Bitte beachten Sie dabei, dass eine automatische Anpassung auf den höheren Kindesunterhalt nur bei sogenannten dynamischen Unterhaltstiteln erfolgt.
In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der höhere Selbstbehalt geltend gemacht werden soll, ist ein aktives Tun des Unterhaltsverpflichteten notwendig. Dabei ist dann jeweils auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen.
Haben Sie Fragen dazu oder benötigen Sie Hilfe bei der Neuberechnung, können Sie sich gerne an unser Büro wenden und am besten gleich einen Besprechungstermin vereinbaren.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie weiterhin verpflichtet sind, titulierte Unterhaltsbeträge so lange zu zahlen, bis entweder eine übereinstimmende Abänderung im außergerichtlichen Verfahren oder aber ein ändernder Beschluss im gerichtlichen Verfahren erreicht wurde!