Aktuelle steuerliche Entlastung für Alleinerziehende

In den ganzen Corona-Verordnungen und Corona-Hilfspaketen ist eine Maßnahme der Bundesregierung fast untergegangen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Kalenderjahre 2020 und 2021 nämlich erhöht (§ 24 b Abs. 2 EStG).

Der normale Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für das erste Kind 1.908,00 €. Dieser Betrag wurde nunmehr für 2020 und 2021 auf 4.008,00 € angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240,00 €.

Aber aufgepasst: Voraussetzung für den Freibetrag ist neben einem kindergeldberechtigten Kind, das in ihrem Haushalt lebt, auch, dass sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person eingegangen sind. Dann nämlich wird vermutet, dass eine gemeinsam wirtschaftende Haushaltsgemeinschaft vorliegt und der Status „alleinerziehend“ geht verloren.

Eine Ausnahme bildet – natürlich – das eigene volljährige Kind. Solange dieses noch kindergeldberechtigt ist, greift die Vermutung zu Haushaltsgemeinschaft nicht ein.

Schädlich allerdings wird es, wenn das Kind die Ausbildung beendet hat und noch immer im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils wohnt! Dann geht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wegen weiterer vorhandener Kinder aufgrund dieser Vermutung verloren.

Weiteres Ausschlusskriterium ist im Übrigen die Eheschließung des alleinerziehenden Elternteils. Dann geht für das gesamte Jahr dieser Status verloren.

Gibt es Änderungen im Laufe des Jahres, sind diese dem Finanzamt mitzuteilen. 

Auch berufstätige Alleinerziehende, die bereits jetzt die Steuerklasse II bei den Steuermerkmalen eingetragen haben, können aktuell noch von der Erhöhung des Entlastungsbetrages profitieren. Der Erhöhungsbetrag von 2.100,00 € kann als zusätzlicher Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen werden und wird dann anteilig auf die verbleibenden Monate des Kalenderjahres 2020 verteilt und berücksichtigt. Nach aktueller Mitteilung der Landesregierung NRW wird der erhöhte Entlastungsbetrag durch die Finanzämter automatisch berücksichtigt, so dass kein zusätzlicher Antrag gestellt zu werden braucht. Bitte kontrollieren Sie dies auf ihren Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab August 2020!

So kann man bereits jetzt und nicht erst bei der Steuererklärung im Folgejahr von dem Erhöhungsbetrag für 2020 profitieren.

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