Der Bundesgerichtshof hat sich erneut verbraucherfreundlich mit einer Vertragsklausel befasst, die die Garantieansprüche eines Autokäufers an die Inanspruchnahme der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder einer sonstigen anerkannten Vertragswerkstatt knüpfen sollte.
Ausgangslage: Der Kläger hatte in einem Autohaus einen gebrauchten PKW zum Preis von 10.490,00 € inklusive einer Gebrauchtwagengarantie für ein Jahr erworben. Nach den Garantiebestimmungen war der Käufer verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Diese Arbeiten waren bei der späteren Beklagten versichert.
Etwa ein halbes Jahr nach Ankauf des Fahrzeuges – Im April 2010 – ließ der Kläger Inspektionsarbeiten in einer freien Werkstatt durchführen; im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen.
Gemäß eines Kostenvoranschlages sollte die Reparatur des Fahrzeuges ca.16.000,00 € kosten; die Übernahme der Kosten wurde außergerichtlich abgelehnt; der Kläger machte im Klageverfahren zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 10.000,00 € geltend, ohne dass das Fahrzeug repariert war und legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berufung ein, wobei nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.279,58 € verfolgt wurde, nachdem das Fahrzeug für diesen Preis repariert worden war. Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof gaben der Klage in dieser Höhe statt.
Die in den Garantiebedingungen geregelte Anspruchsvoraussetzung, wonach sämtliche dort aufgeführten Arbeiten entweder beim Garantiegeber oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden mussten, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers und ist deshalb unwirksam. Dies jedenfalls dann, wenn die Garantie, wie vorliegend, nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Kaufpreisanteils erlangt wurde. Dabei spiele nach Auffassung des BGH keine Rolle, dass der Preis für die zusätzliche Garantie nicht gesondert ausgewiesen sei, da der Kläger den Gebrauchtwagen inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengarantie zum „Gesamtpreis“ von 10.490,00 € erworben habe. Der Bundesgerichtshof habe aber bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine Klausel unwirksam sei, die eine Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig davon ausschließe, ob die Säumnis des Garantienehmers mit der Durchführung der Wartungsarbeiten für den eingetretenen Schaden ursächlich ist. Der Fall, dass die Wartungsarbeiten in einer nicht anerkannten Werkstatt durchgeführt wurden, sei nicht anders zu beurteilen.
Fazit: Gerade wenn Vertragsleistungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Vertragsbedingungen abgelehnt werden, lohnt sich oftmals eine genauere Prüfung dieser Vertragsbedingungen.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski