Keine gültige Umweltplakette – Bußgeld auch schon fürs Parken
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 verfügt ein Fahrzeug über keine gültige Umweltplakette, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette eine Ordnungswidrigkeit darstellt die mit einem Bußgeld (im vorliegenden Fall: 40,00 €) geahndet werden kann.
Im Rahmen der Begründung der Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit einer gültigen Plakette für die Umweltzone ausgestattet gewesen ist, weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe. Weitaus interessanter ist aber, dass nach Ansicht des Gerichts bereits ein geparktes Fahrzeug an dem Verkehr in der Umweltzone teilnimmt. Das Gericht führt insofern aus, dass Verkehr in diesem Sinne auch das Parken sei, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.
Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors, beispielsweise mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, komme es nicht an, um den Luftreinhaltungszweck der betreffenden gesetzlichen Vorschriften nicht zu sprechen.
Der Betroffene wurde daher für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette geparkte Fahrzeug mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 € belegt.
Rechtsanwalt Volker Grothstück