Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen seit längerem bestehenden Streit beendet und festgestellt, dass die im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Eheschediung aufzuteilenden Anwartschaften aus der Beamtenversorgung (Pension) und der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichartig sind.
Der BGH stellt dabei im Wesentlichen darauf ab, dass die Ansprüche aus der Gesetzlichen Rentenversicherung durch Beiträge erworben werden und durch andere Gesichtspunkte (etwa Anrechnungszeiten) lediglich ergänzt werde und beispielsweise auch die Invalditätsabsicherung anderen Voraussetzungen unterliege.
Die Ruhegehaltsbezüge des Beamten müssen hingegen sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln und stellen quasi die Gegenleistung für die abgeleistete Dienstzeit des Bematen dar. Auch sei das Ruhegehalt an gewisse nachwirkende Amts- und Treuepflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft. Ferner seien die Voraussetzungen für die Invaliditätsabsicherung ebenfalls unterschiedlich, zuletzt müsse berpücksichtigt wreden, dass der Beamte beihilfeberechtigt sei.
Daraus folgt, dass eine Gleichartigkeit der Anrechte nicht gegeben ist mit der Folge, dass ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt, wenn ein einzelnes Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert vorliegt, um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Versorgungsträger zu vermeiden.
Da der Versorgungsausgleich aber grundsätzlich die gleichmäßige Teilhabe beider Eheleute an den während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bewerkstelligen soll, sind sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen
Im zu entscheidenden Fall ergab sich trotz der Geringfügigkeit des Anrechts wegen des bereits bestehenden Versicherungskontos des ausgleichsberechtigten Ehemannnes – woduch auch eine so genannte Splitterversorgung vermeiden wurde – ein Ausgleichsanspruch, denn ein nennenswerter Verwaltungsaufwand könne nicht festegestellt werden und deshalb sei das Interesse an dem Erwerb auch geringfügiger Anrechte höher zu bewerten als der Schutz des Rentenversicherungsträgers vor unnötigem Aufwand.
Fazit:
Auch geringfügige Anrechte können auszugleichen sein – und die vermeintlich geringfügigen Anrechte können in der Gesamtschau betrachtet werthaltiger sein, als es sich aus den korrespondierenden Kapitalwerten ergibt.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski; Fachanwalt für Familienrecht