Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages

Der Bundesgerichtshof hat am 18.12.2013 eine für mitversicherte Familienangehörige im Rahmen einer Krankenversicherung nicht unproblematische Entscheidung getroffen.

Bislang verhielt es sich so, dass beispielsweise Ehegatten und Kinder, die in einen Krankheitskostenversicherungsvertrag einbezogen waren, vom Versicherungsnehmer nicht durch eine einfache Kündigung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden konnten, sondern der Versicherungsschutz fortbestand, bis der Versicherungsnehmer eine anderweitige Versicherung des bislang Mitversicherten nachgewiesen hatte. Der Versicherungsnehmer musste den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für den Mitversicherten erbringen.

Dieses Erfordernis hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 18.12.2013 nunmehr gekippt und stattdessen festgestellt, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung eines Krankenkostenversicherungsvertrages der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für diesen zu führen hat. Nunmehr soll für die mitversicherte Person durch § 205 i.V.m. § 207 VVG ein nahtloser Versicherungsschutz erreicht werden, indem die versicherte Person binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen erklären kann. Damit das Fortsetzungsrecht auch tatsächlich gewährleistet ist, bestimmt § 207 Abs. 2 S. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), dass die Kündigung nur dann wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt. Dann hat sie allerdings auch innerhalb der zwei Monate die Möglichkeit, die Fortsetzung des Versicherungsvertrages im eigenen Namen zu beantragen.

Durch das Fortsetzungsbegehren sei der bislang Mitversicherte dann selbst ausreichend geschützt. Deshalb sei die Kündigungserklärung des bisherigen Versicherungsnehmers nicht davon abhängig, dass er den Nachweis der Weiterversicherung des mitversicherten Volljährigen erbringe, zumal der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite auch überhaupt nicht in der Lage sei, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschlussversicherung im Rechtssinne tatsächlich abzuschließen. Dies sei ausschließlich Sache des volljährigen Mitversicherten.

Problematisch ist die Entscheidung allerdings gleichwohl, weil sie ein aktives Mitwirken des bislang volljährigen Mitversicherten erforderlich macht.

Dies gilt im Übrigen auch für beihilfeberechtigte Personen, da die Beihilfeberechtigung des Familienmitgliedes mit der Ehescheidung automatisch endet. Sowohl dann als auch bei der Kündigung des Versicherungsschutzes durch den bisherigen Versicherungsnehmer müssen entsprechende Auswirkungen gegebenenfalls über das Unterhaltsrecht ausgeglichen werden (Entscheidung des BGH vom 18.12.2013, IV ZR 140/13).

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht

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