Unfallflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 28.08.2018 entschieden (Aktenzeichen: 5 Qs 58/18), dass ein bedeutender Sachschaden im Rahmen einer Unfallflucht, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, erst ab einer Höhe von 2.500,- € vorliegt.

Worum geht es?

Gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch kann einem Fahrzeugführer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, obwohl er weiß, dass an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden. Knackpunkt ist vorliegend somit, wann ein solcher „bedeutender Schaden“ vorliegt.

Bislang sieht die überwiegende Rechtsprechung diese Schadengrenze bei einem Betrag ab 1.300,- €. So auch beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 30.09.2010)

Ein Teil der Rechtsprechung setzt jedoch nunmehr die Schadengrenze höher an, so auch das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 03.06.2018 (Az. 8 Qs 113/16) auf 1.500,- €.

Das Landgericht Nürnberg hat in der obigen Entscheidung nunmehr sogar die Schadengrenze auf 2.500,- € angehoben. Dies mit der Begründung der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre und der allgemeinen Preisentwicklung.

Da dem streitgegenständlichen Fahrzeugführer lediglich ein Schaden in Höhe von 2.200,- € zur Last gelegt werden konnte, verneinte das Landgericht Nürnberg einen bedeutenden Schaden Gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch mit der Konsequenz, dass auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kam.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dieser Rechtsansicht anschließen werden.

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