Kündigung durch katholischen Träger als Arbeitgeber wegen Wiederheirat ist unwirksam

Es stellt eine Diskriminierung wegen der Religion dar, wenn eine Klinik katholischen Mitarbeitern eine zweite Ehe verbietet, andersgläubigen und konfessionslosen Mitarbeitern dagegen nicht, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Worum ging es?

Das BAG hat ikürzlich einen wahrscheinlich nur vorläufigen Schlusspunkt unter eine seit vielen Jahren schwelende gerichtliche Auseinandersetzung eines katholischen Chefarztes mit einem katholischen Krankenhaus gezogen. Vor über 10 Jahren hatte dieser Arzt von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, weil er entgegen des Zusatzes in seinem Arbeitsvertrag, nämlich die Grundsätze der katholischen Kirche einzuhalten, nach seiner Scheidung erneut geheiratet hatte. Als die Klinik davon erfahren hatte, kündigte man dem Arzt sofort.

Der Chefarzt klagte dagegen, dass er sich diskriminiert fühle, da diese Kündigung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da das Krankenhaus den anderen – nicht dem katholischen Glauben angehörenden – Mitarbeiter*innen eine Tätigkeit trotz Wiederverheiratung erlaubt habe.

Die Wiederheirat eines katholischen Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus darf kein Kündigungsgrund sein. Es stellt eine Diskriminierung wegen der Religion dar, wenn die Klinik katholischen Mitarbeitern eine zweite Ehe verbietet, andersgläubigen und konfessionslosen Mitarbeitern dagegen nicht, urteilte am Mittwoch, 20.02.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Rechtsfolgen des BAG-Urteils

Dass nunmehr dieses Urteil nach einer wahren Prozessodyssee bis hin zum Bundesverfassungsgericht derart zustande gekommen ist, hängt vor allem mit einem Wertewandel in den letzten 10 Jahren zusammen, welcher durch ein Grundsatzurteil sowie einen Vorlagebeschluss des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum deutschen Arbeitsrecht mit Konfessionsbezug zustande gekommen ist. Nachdem das Bundesverfassungsgericht noch in 2014 der Auffassung war, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die katholische Kirche ihre eigenen Mitglieder schärfer sanktioniere als Nichtmitglieder und sich damit klar gegen das Bundesarbeitsgericht gestellt hat, hat sodann der EuGH am 11.09.2018 geurteilt, dass die Kündigung des katholischen Chefarztes wegen seiner Wiederheirat nach EU-Recht wohl rechtswidrig war (AZ: C-68/17), da das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auch der Kontrolle der staatlichen Gerichte unterliege.

Nach diesen Hinweisen des EuGH gab nun das BAG dem Chefarzt erneut Recht. Die Kündigung wegen Wiederverheiratung sei unwirksam und sei nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Klägers gerechtfertigt. Es sei aus der Tätigkeit des Chefarztes kein Grund ersichtlich, ihn wegen seiner Wiederheirat anders zu behandeln als nichtkatholische Kollegen.

Es liege damit eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wegen der Religion vor. Die entsprechende Vorschrift in der Grundordnung zur Wiederverheiratung aus dem Jahr 1993 sei unwirksam. Der Arzt habe daher nicht gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen.

Die katholische Kirche kann nun erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen und damit einen offenen Streit zwischen Karlsruhe und Luxemburg provozieren.

Für den Fall, dass Ihr Arbeitsverhältnis dem kirchlichen Arbeitsrecht unterliegt, prüfen wir gerne für Sie, ob dieses Urteil und dessen Rechtsfolgen auch Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis haben kann.

Vereinbaren Sie bitte unter 02304/20060 einen Beratungstermin.

 

 

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