Das Brandenburgische OLG stellt in einem Beschluss vom 03.11.2014 klar, wie sich Umgangskosten definieren und dass diese, insbesondere bei weiten Fahrtstrecken, nicht durch den Kindergeldanteil des nicht-betreuenden Elternteils gedeckt werden können.
Danach stellen Umgangskosten in erster Linie die mit der Umgangsausübung verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten dar, allerdings sind sie nur beachtlich, wenn sie über den üblichen Rahmen hinausgehen.
Ein beliebter Einwand gegen die Berücksichtigung von Umgangskosten (auch bei der Frage der leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt) ist der Vorhalt, der nicht-betreuende Elertnteil könne diese Kosten aus dem nicht-verbrauchten Kindergeldanteil bestreiten. Herangezogen wird dazu regelmäßig die Rechtsprechung des BGH aus der Vergangenheit, bspw. aus 2005.
Dabei wird allerdings verkannt, dass dieser Kindergeldanteil nach der Gesetzesänderung nunmehr „bedarfsdeckend“ beim Kind berücksichtigt wird und dem anderen Elternteil nicht mehr zur Verfügung steht.
Soweit also wegen des Umganges mit dem Kind Kosten notwendigerweise anfallen, können diese auch zu berücksichtigen sein – allerdings nicht mit willkürlichen Beträgen, sondern immer gemessen an den konkreten Lebensumständen, im Zweifel aber (nur) in Höhe der Kosten angemesener öffentlicher Verkehrsmittel. Ist wegen der großen räumlichen Entfernung eine Übernachtung notwendig, so sind auch die Kosten „in angemessener Höhe“ berücksichtigungsfähig.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht