Ohne Vertrag nichts los,

so kann man die Entscheidung des BGH vom 4.3.2015, mit der ein fünfjähriger Rechtsstreit beendet wurde, mal wieder umschreiben.

Worum ging es:
Der Kläger hatte mit seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind in einer Immobilie der Eltern seiner Partnerin gewohnt. Dieses Haus baute der Kläger mit einem erheblichen Aufwand sowohl in finanzieller Hinsicht als auch durch entsprechende eigene Arbeitsleistungen um, um damit die Wohnsituation für sich und seine Familie zu verbessern. Im Gegenzug konnten der Kläger und seine Familie mietfrei in der Immobilie wohnen. Der Kläger trug auch für einen gewissen Zeitraum allein die Darlehensraten, nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zog der Kläger dann aus, während seine ehemalige Partnerin mit der gemeinsamen Tochter die Immobilie weiterhin nutzt.
Von den Eigentümern der Immobilie, also den Eltern der Partnerin, forderte der Kläger dann insgesamt 25.000 €, wobei er die Auffassung vertrat, 2.168 Arbeitsstunden geleistet zu haben, 3.099,47 € an Material bezahlt zu haben und durch seine Leistung sei der Wert der Immobilie um 90.000 € gestiegen.

Während der Kläger beim Landgericht noch Erfolg hatte, wiesen sowohl das Oberlandesgericht als auch zuletzt der Bundesgerichtshof nunmehr seine Klage ab.
Nach Auffassung des BGH hat der Kläger weder einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Darlehnsleistungen, noch auf eine Vergütung der von ihm erbrachten Arbeitsstunden und des von ihm eingebrachten Materials.
Dabei stellt der BGH maßgeblich darauf ab, dass zwischen dem Kläger und den Eltern der ehemaligen Partnerin ein vertraglicher Anspruch nicht besteht. Zwar gehe die Rechtsprechung davon aus, dass ein auch stillschweigender Kooperationsvertrag vorliegt, wenn ein Partner um der Beziehung willen Arbeitsleistungen erbringt und für einen messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners sorgt.
Ausgehend davon hat der BGH jedoch einen Kooperationsvertrag vorliegend abgelehnt, weil die Leistungen des Klägers in erster Linie erbracht wurden, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern und damit nicht zielgerichtet eine Verbesserung der Vermögenslage der Eltern seiner Partnerin beabsichtigt war.
Rechtlich stellt die Überlassung des Wohnraums an den Kläger einen Leihvertrag dar; auch daraus jedoch können Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausführung seiner Arbeiten nicht die Absicht hatte, Ersatz dafür zu verlangen.
Da das so genannte Leihverhältnis durch die ehemalige Partnerin und das gemeinsame Kind nach wie vor fortgesetzt wird, sind die Beklagten aber auch nicht in der Lage, einen sich gegebenenfalls aus den Leistungen des Klägers ergebenden Wertvorteil durch Vermietung zu einem entsprechend höheren Mietzins zu realisieren, so dass auch Ansprüche daraus nicht durchsetzbar sind.

Hinsichtlich des eingebrachten Materials verneint der BGH dann auch noch Rückforderungsansprüche aus einer fehlgeschlagenen Schenkung, da es dem Kläger zum Zeitpunkt der Einbringung des Materials an der Vorstellung, den Eltern der Partnerin etwas unentgeltlich zuwenden zu wollen, gefehlt habe. Vielmehr sei der Einbau erfolgt, um seine Wohnsituation zu verbessern.
Hinsichtlich der Darlehensraten verweist der BGH zunächst auf seine neue Rechtsprechung, wonach nur der Tilgungsanteil zurückgefordert werden könne, verneint aber auch hier einen Rückforderungsanspruch, weil die Beibehaltung der durch die Zahlung der Kreditraten entstandenen Vermögenslage für den Kläger bei einer monatlichen Gesamtbelastung von 158,00 € nicht unzumutbar sei.

Es zeigt sich wieder einmal:
Wer das Vermögen eines Dritten, insbesondere in Form einer Immobilie, durch eigene Leistungen, sei es in Form der Übernahme von Darlehensraten oder durch Arbeitsleistung, mehrt, in der Vorstellung, einen dauerhaften Vorteil daraus ziehen zu können, sollte dies auch vertraglich fixieren, um andernfalls nicht nur in dieser Erwartung enttäuscht zu werden, sondern auch noch in der Rechtsfolge, keine Ausgleichsansprüche zu haben, die nächste Enttäuschungen hinnehmen zu müssen.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski,Fachanwalt für Familienrecht

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