Schwarzarbeit mit Folgen

Erneut hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einem Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG beide Vertragsparteien keinen Schutz genießen können.

Was war passiert? Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Durchführung von Dachausbauarbeiten. Dabei wurde vereinbart, dass für den Werklohn von 10.000.00 € keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden sollte. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte dem Kläger eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis über die verabredeten 10.000,00 € aus. Der Kläger zahlte den vereinbarten Betrag, musste später jedoch feststellen, dass der Beklagte mangelhaft gearbeitet hatte.

Er forderte dann insgesamt 8.300,00 € vom Beklagten zurück, weil die Arbeiten so mangelhaft waren, dass sie für ihn in dieser Höhe wertlos waren.

Während das OLG Celle dem Kläger noch Recht gab, hob der BGH dieses Urteil nunmehr auf und wies die Klage vollständig ab!

Zur Begründung stellte der BGH darauf ab, dass die Parteien bewusst gegen das Verbot des § 1 SchwarzArbG verstossen hätten.

Bereits früher hatte der BGH entscheiden, das in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Unternehmers durchsetzbar seien.

Mit seiner aktuellen Entscheidung schloß der BGH eine weitere Lücke, in dem auch so genannte Bereicherungsansprüche, die daraus resultieren könnten, dass der Beklagte für seine mangelhafte Arbeit zuviel Gegenleistung, hier Geld, erhalten hat. Dem eigentlich gegebenen Herausgabeanspruch stehe jedoch die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Nicht nur die Vereinbarung der Schwarzarbeit verstoße nämlich gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung bewirkte Leistung, also die Zahlung des Geldes.

Schlußendlich könne dem Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen Treu und Glauben verboten werden, sich auf § 817 BGB zu berufen, denn der Schutzzweck des § 1 SchwarzArbG verlange eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. (Urteil vom 11.05.2015, VII ZR 216/14)

Fazit: Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, verliert – egal ob Besteller oder Unternehmer – sämtliche Rechte und Sicherheiten, unter Umständen also ein teurer „Spass“, wie der vorliegende Fall zeigt.

Rechtsanwälte GMS, Rechtsanwalt Thomas Misikowski

 

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