Mit Wirkung zum 01.08.2015 ist die Düsseldorfer Tabelle – mit deutlicher Verspätung – aktualisiert worden, dabein sind die Kindesunterhaltsbeträge erhöht worden mit Erhöhungsbeträgen zwischen 11,00 € und 22,00 € monatllich – je nach Alters- und Einkommensstufe.
Gleichzeitig wurde auch das Kindergeld – rückwirkend – angehoben, das bei minderjährigen Kindern hälftig, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen ist, Hier ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich angeordent hat, dass bis zum 31.12.2015 das Kindergeld nur in bisheriger Höhe anzurechnen ist!
Ganz offensichtlich soll dadurch die verspätete Anpassung der Tabelle etwas kompensiert werden.
Wichtig zu wissen ist allerdings auch, dass nur in den Fällen so genannter dynamischer Unterhaltstitel die Anpassung automatisch erfolgt, in allen anderen Fällen muss die Erhöhung aktiv (und nachweislich) geltend gemacht werden!
Bereits jetzt steht fest, dass eine weitere Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016 erfolgen wird.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht