Der BGH hat in einem Beschluss vom 28.04.2022 die durchaus interessante Frage beantwortet, ob Bewohnern eines Pflegeheimes ein Anspruch auf Kürzung des vereinbarten Nutzungsentgeltes (Heimkosten) zusteht, weil infolge der Pandemie Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hoheitlich angeordnet worden waren.
Die Beklagte – eine Bewohnerin eines solchen Pflegeheimes – vertrat nämlich die Auffassung, das vereinbarte Entgelt für die Heimkosten sei deswegen zu kürzen.
Dies lehnt der BGH jedoch ab.
Er stellt fest, dass das Pflegeheim die Kernverpflichtungen, nämlich die Überlassung eines Zimmers als Wohnraum und die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen, uneingeschränkt weiterhin erbringen konnte. Demgemäß kommt eine Kürzung des vereinbarten Entgelts wegen Nicht- oder Schlechtleistung gemäß § 10 Abs. 1 WBVG nicht in Betracht.
Der Bundesgerichtshof prüft dann auch noch kurz, ob eine Kürzung des vereinbarten Entgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt.
Er verweist dazu auf die Rechtsprechung zu den Gewerberaummietverträgen und führt aus, dass sich die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrages nicht schwerwiegend geändert habe. Da letztendlich die angeordneten Einschränkungen dem Schutz der Heimbewohner und der Pflegenden dienen sollten, war der Heimbewohnerin ein Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar.
Mithin blieb es bei der Verurteilung der Beklagten, das vertraglich geschuldete Entgelt zu entrichten.