Wie immer im Dezember wurde die für das kommende Jahr geltende neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Die Selbstbehaltssätze für die Unterhaltspflichtigen sind im wesentlichen unverändert geblieben.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist für alle Altersstufen um monatlich 4 € erhöht worden, für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, um 5 € monatlich.
Die auf der Erhöhung des Mindestunterhalts basierenden Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen sind bis zur 5. Einkommensgruppe (3.301-3.700 € Durchschnittseinkommen) um jeweils 5 %, in den darüber liegenden Einkommensgruppen um jeweils 8 % erhöht worden.
Die Selbstbehaltssätze für Kinder, die ihren Eltern Unterhalt schulden, wurden erstmals seit der Geltung des Pflege- und Angehörigenentlastungsgesetzes wieder definiert.
Für den Elternunterhalt gilt jetzt der Mindestselbstbehalt von 2.650 € (einschließlich 1.000 € Warmmiete); für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gilt ein Mindestselbstbehalt von 2.120 €, wobei allerdings die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des geltenden Halbteilungsgrundsatzes zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls zu einem höheren berücksichtigungsfähigen Abzug führen können.
Wichtiger Hinweis:
Wenn der Kindesunterhalt durch einen sogenannten statischen Unterhaltstitel (Beschluss, Vergleich, Urkunde) festgelegt ist, erfolgt keine automatische Anpassung, diese muss vielmehr beim Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden. Es erfolgt auch keine rückwirkende Anpassung.
Für weitere Rückfragen stehen wir mit unserem Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwälte GMS
58239 Schwerte
02304. 20060
