Gleichzeitiger Elternunterhalt – Berechnungsfragen und sekundäre Altersvorsorge

In einem weiteren Beschluss vom 20.03.2019 (XII ZB 365/18) hat der BGH zum Elternunterhalt geklärt, wie der Unterhalt für die Eltern zu berechnen ist, wenn bei verheirateten „Kindern“ Elternunterhaltsansprüche sowohl eggen den Ehemann als auch gegen die Ehefrau für ein jeweiliges Elternteil geltend gemacht werden.

Für den BGH lässt sich das ganz einfach beantworten: von dem üblichen Berechnungsweg muss nicht abgewichen werden. Denn die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln. Die üblicherweise anzuwendende Berechnungsmethode gewährleistet mithin auch bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht beider Ehegatten  gegenüber ihren jeweiligen Eltern, dass der Anteil beider Ehegatten am individuellen Familienbedarf und somit der individuelle Familienbedarf insgesamt unangetastet bleibe. Beide unterhaltspflichtige Kinder müssen den jeweiligen Elternunterhalt nur aus ihrem Einkommensanteil bestreiten, der für den Familienbedarf beider Ehegatten gerade nicht benötigt werde.

Am Rande bestätigt der BGH noch einmal, dass das unterhaltspflichtige Kind, das seine Grenze zur zusätzlichen (sekundären) Altersvorsorge noch nicht vollständig ausgeschöpft hat, auch bei schon bestehender Unterhaltspflicht noch berechtigt ist, zusätzliche Altersvorsorge (neu) zu betreiben. Dazu vertreten viele Sozialämter eine andere – und damit falsche – Auffassung; oft wird darauf abgestellt, das zusätzliche Versicherungen und Sparverträge nach Eintritt des Unterhaltsfalls nicht mehr als Abzugsposition anerkannt werden könnten.

Daher lohnt es sich oft, die Berechnung der Gemeinden zur Höhe einen Elternunterhalts überprüfen zu lassen!

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