BGH klärt Kindesunterhalt beim erweiterten Umgang

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die oft diskutierte Frage, wie Kindesunterhalt beim erweiterten Umgang zu berechnen ist, vorläufig geklärt.

Worum geht es?

Leben die Kinder getrenntlebender Eltern im so genannten Residenzmodel, werden also überwiegend durch einen Elternteil betreut, während der andere Elternteil „nur“ Besuchskontakte hat, ist dieser Elternteil barunterhaltspflichtig.

Was aber, wenn der andere Elternteil deutlich mehr Umgang mit dem Kind/den Kindern hat, als die üblichen „alle 14 Tage am Wochenende und die Hälfte der Ferien“?

Hier wurde teilweise gefordert, dass auch der andere Elternteil dem Kind(`/den Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig sein soll.

Die Entscheidung des Gerichts:

Barunterhaltspflichtig bleibt in solchen Konstellationen nur der Elternteil, der die Kinder nicht mindestens auch hälftig mitbetreut.

Dem Umstand, dass der andere Elternteil durch den erweiterten Umgang auch den (vermeintlich) hauptsächlich betreuenden Elternteil wirtschaftlich entlastet, kann wie folgt berücksichtigt werden:

Zum einen kann der Barunterhaltspflichtige bei der Einordnung nach seinem Einkommen in die Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Einkommensstufen herabgestuft werden.

Zum anderen kann der sich daraus ergebende Barunterhalt noch um bis zu 10-15 % gekürzt werden, weil dadurch der Entlastung im Haushalt des anderen Elternteils, beispielsweise durch die wegfallende Verköstigung, Rechnung getragen werden könne.

Allerdings weist der BGH auch darauf hin, dass die Kürzung um 15% nur bei einem schon fast hälftigen Betreuungsmodell in Frage kommt und üblicherweise von einer 10%-Kürzung auszugehen sei. Die Grenze sieht der BGH allerdings beim Mindestunterhalt.

Wie lange sich die Gerichte nunmehr an dieser Rechtsprechung orientieren müssen, bleibt angesichts der gesetzgeberischen Planung fraglich.

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