Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass Fluggesellschaften bei Flugannullierungen unter Umständen auch die Kosten für alkoholische Getränke ersetzen müssen. Erstattungsfähig seien jedenfalls Bier, Radler und Wein, sofern der Konsum in einem angemessenen Rahmen bleibe.
Im zugrunde liegenden Fall war der Flug einer Familie kurzfristig annulliert worden. Die Betroffenen mussten zwei zusätzliche Tage vor Ort verbringen und verpflegten sich in dieser Zeit selbst. Die Airline übernahm zwar Hotel-, Transfer- und Teile der Verpflegungskosten, verweigerte jedoch die Erstattung alkoholischer Getränke.
Zu Unrecht, wie das AG Köln entschied. Nach der Fluggastrechteverordnung seien Airlines verpflichtet, Fluggästen bei längeren Wartezeiten angemessene „Erfrischungen“ bereitzustellen. Dazu könnten auch alkoholische Getränke mit geringem Alkoholgehalt zählen, wenn der Konsum maßvoll sei. Das Gericht stellte klar, dass Bier und Wein durchaus der Flüssigkeitszufuhr dienen könnten.
Die Grenze zog das Gericht allerdings bei hochprozentigem Alkohol: Die Kosten für einen konsumierten Kräuterschnaps musste die Airline nicht übernehmen. Hochprozentige Spirituosen seien weder notwendig noch angemessen und deshalb nicht erstattungsfähig.
Darüber hinaus sprach das Gericht den Klägern Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu, da die Airline sich nicht erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände wegen eines IT-Ausfalls berufen konnte.
AG Köln, Urteil vom 07.05.2025 – Az. 164 C 1107/24
