Tilgung, Wohnwertvorteil und Unterhalt – ändert sich die Berücksichtigungsfähigkeit?

Mit Spannung wird erwartet, ob sich bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts tatschlich eine Änderung bei der Berücksichtigungsfähigkeit  von Tilgungsleistungen beim so genannten Wohnwertvorteil ergeben wird. Dieses Thema ist für alle Unterhaltsverhältnisse interessant, in denen Einkünfte aus (noch finanzierten)  Immobilien (Miete, Wohnwert) berücksichtigt werden.

Dabei spricht der Unterhaltsrechtler vom „Wohnwert“, wenn er den Unterschied zwischen der Nutzung einer Wohnung/eines Hauses als Mieter und als Eigentümer bewerten will. Denn der Eigentümer zahlt keine Miete für die Nutzung der Immobilie, vielmehr „nur“ Zins und Tilgung. Das die Zinsen als mindernde Last vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden dürfen, ist schon lange klar. Bei der Tilgung wird allerdings bislang unterschieden, wer Eigentümer ist und in welchem Stadium der Trennungssituation sich die Ehe befindet.

Spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres werden Tilgungen nur noch berücksichtigt, wenn sie entweder wegen des Miteigentums und der Mithaftung für die Kredite auch dem anderen Partner zu Gute kommen, ansonsten aber nur in Höhe der so genannten sekundären Altersvorsorge, die wiederum begrenzt ist auf 4 v.H. des Bruttoeinkommens. Bei hoher Tilgung – oder zusätzlicher anderweitiger Altersvorsorge – kann  so ein erheblicher Anteil „unterhaltsrechtlich“ verloren gehen, also bei der Ermittlung des geschuldeten Unterhalts unberücksichtigt bleiben – misslich für den Unterhaltsschuldner, weil die Zahlungen an die Banken ja tatsächlich erfolgen (müssen), gut für den Unterhaltsberechtigten, weil dadurch höheren Unterhalt zu zahlen ist.

Geprägt ist die Rechtsprechung vom Grundsatz, das nicht auf Kosten des Unterhaltsempfängers Vermögen gebildet werden darf, was geschieht, wenn die Tilgung – über die sekundäre Altersvorsorge, die jedem gestattet ist – hinaus berücksichtigt würde.

Zunächst beim Elternunterhalt hat sich der Bundesgerichtshof bereits mit Entscheidung vom 18.01.2017 davon abgekehrt und die Tilgung bis zur Höhe des objektiven Wohnwerts in Abzug gebracht und ferner einen zusätzlichen Abzug für die sekundäre Altersvorsorge darüber hinaus gebilligt.

Dies hat sich zwischenzeitlich wohl auch durchgesetzt.

Nahezu unbemerkt geblieben ist aber bis jetzt, dass der BGH aber auch in einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt vom 04.07.2018 unter Randziffer 31 angemerkt hat, dass  auf der Grundlage der Entscheidung des Senats  (vom 18.01.2017) „im Zusammenhang mit dem angerechneten Wohnwertvorteil die Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen des Antragsgegners in Betracht zu ziehen“ sei.

Soweit ersichtlich, gibt es bislang lediglich eine obergerichtliche Entscheidung, die diese Grundsätze aus dem Beschluss des BGH vom 18.01.2017 bereits angewendet hat., nämlich eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.08.2017.

Der „neue“ Grundsatz lautet dann jetzt: „Ohne Tilgung kein Wohnwertvorteil“ bzw. auch „Ohne Tilgung keine Mieteinkünfte“, etwa bei finanzierten, nicht selbst bewohnten Objekten!

Es wird abzuwarten sein, ob sich auch andere Gerichte dieser geänderten Berechnungsmethode anschließen werden. Wichtig für alle Unterhaltspflichtigen, die betroffen sein können: Solange noch kein abgeschlossenes Verfahren vorliegt, ist der Rechtsweg auszuschöpfen, also nötigenfalls gegen eine erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Ist bereits (abschlägig) rechtskräftig über den Abzug von Tilgungsleistungen entschieden worden, kann ggfs. eine Abänderung der „Altentscheidung“ angestrebt werden, was sich empfehlen dürfte, wenn die Amts- und Oberlandesgerichte auf diesen Zug aufspringen sollten.

Unter Umständen, je nach Höhe des Wohnvorteils und der (unberücksichtigten) Tilgungen können sich erhebliche Auswirkungen ergeben!

update 05/2020:

Die Anwendung dieser Auffassung scheint sich durchzusetzen.

Das OLG Frankfurt wendet diese Grundsätze auf den Kindesunterhalt an. Dort heißt es: Dies kann der Unterhaltsschuldner auch neben der bereits teilweisen Berücksichtigung der Hausfinanzierung im Wohnwert, ohne dass dadurch die Befugnis zur zusätzlichen Altersvorsorge geschmälert wäre, solange der Mindestkindesunterhalt des Antragstellers abgedeckt ist.

Weiter: „Solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist – was vorliegend der Fall ist – gelten die Grundsätze des BGH für die zusätzliche Altersvorsorge auch beim Kindesunterhalt. Denn einerseits gilt die verschärfte Haftung des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB nur für den Mindestkindesunterhalt und eine weitere Privilegierung des Kindesunterhalts auch über den gesetzlichen Mindestkindesunterhalt hinaus gegenüber anderen Verpflichtungen des Unterhaltsverpflichteten hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Andererseits kann eine auskömmliche Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten auch dem Unterhaltsberechtigten später zugutekommen, wenn es selbst in höherem Alter der Eltern nicht zu Elternunterhalt herangezogen werden muss, weil die Eltern eigene auskömmliche Alterseinkünfte haben.“

Diese Gesichtspunkte dürften in vielen älteren Entscheidungen und Vergleichen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht berücksichtigt worden sein; ob deswegen eine Anpassung/Abänderung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Auch in die Leitlinien (z. B.) des OLG Hamm hat dieser Gesichtspunkt Einzug gefunden. Dort heißt es: „Von einseitiger Vermögensbildung kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, soweit den Tilgungsanteilen ein entsprechender Wohnvorteil gegenüber steht. Ein den Wohnvorteil dann noch übersteigender Tilgungsanteil kann im Rahmen der sekundären Altersvorsorge zu berücksichtigen sein. (LL Ziff. 5.4 (2))

Lassen Sie sich ggfs. anwaltlich beraten- vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.

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