Wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der vermieteten Wohnung kann er das Mietverhältnis kündigen, dies ist die so genannte Eigenbedarfskündigung. So geschehen in einem vom Amtsgericht München (Az.: 433 C 19586/17) entschiedenen Fall.
Konkret hatte eine heute 78 jährige Dame die Wohnung seit 1990 bewohnt. Der Vermieter hatte das Mehrfamilienhaus von seinen Eltern, die es dem Voreigentümer – und ursprünglichen Vermieter der Dame – abgekauft hatten, erhalten. Nach dem der Vermieter jetzt seine Ausbildung beendet hatte, wollte er die streitgegenständliche Wohnung selbst nutzen; die Mieterin bezweifelte den Selbstnutzungswunsch und wollte u.a. aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht ausziehen. Es kam zum Gerichtsverfahren.
In diesem Prozess gelang es dem Kläger (Vermieter), das Gericht davon zu überzeugen, dass er ernsthaft die Absicht hat, diese Wohnung für sich selbst zu nutzen, zumal er demnächst auch in München beruflich tätig sei.
Deshalb gab das Gericht den Interessen des Vermieters, die sich aus dem Eigentum herleiten, den Vorrang vor den Bestandsinteressen der Mieterin. Diese habe den Eigennutzungswunsch des Vermieters zu akzeptieren. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und schlechten finanziellen Möglichkeiten gewährte das Gericht der Mieterin allerdings eine Räumungsfrist von 6 Monaten. Gleichwohl muss die betagte Mieterin die Wohnung räumen, nachdem das Urteil des AG München durch Rücknahme der Berufung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.
Wenn die Vermieterinteressen inklusive des Nutzungswillens detailliert dargelegt und nachgewiesen werden können, sind die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Eigenbedarfskündigung eher eingeschränkt zu beurteilen. Es kommt halt auf die richtige Argumentation an.
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