OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 3 W 71/18; Ehegattentestament bei Scheidung unwirksam?
Ein gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, wenn die Ehe geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Worum ging es?
Viele Eheleute verfassen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen („Berliner Testament“). Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert. Über einen solchen Fall hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein solches Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.
Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.
Nach der Entscheidung des OLG Oldenburg ist jedoch die Adoptivtochter Erbin geworden (Beschluss vom 26.09.2018, Az. 3 W 71/18). Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist.
Das OLG Oldenburg sah auch keine Ausnahme dahingehend, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so haben festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.
Rechtsfolgen des OLG-Beschlusses
Kontrollieren Sie auf Grundlage dieser Entscheidung im Falle des Getrenntlebens und sodann nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens Ihre „zu den guten Zeiten der Ehe verfassten Testamente“ darauf hin, ob diese Erbeinsetzungen tatsächlich noch Ihrem Willen entsprechen bzw. gar unwirksam geworden sind.
Besser noch sollte ein neues Testament verfasst werden, denn Sie wollen ja klare Regelungen und keinen Streit.
Falls Sie unsicher sind, wer nun in einer solchen Situation im Falle der Fälle erbt, können Sie sich natürlich gerne an unsere Kanzlei wenden und unter 02304/20060 einen Beratungstermin vereinbaren. Überprüfen Sie auch die Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen etc. Auch hier wird oft vergessen, nach einer Trennung/Scheidung eine Änderung vorzunehmen.