Spektakuläres VW-Diesel-Urteil des LG Augsburg vom 23.11.2018 – Käufer soll vollen Kaufpreis zurückerhalten

In der letzten Woche ist ein bis dahin in seiner Konsequenz einmaliges Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg ergangen, das vielen betrogenen Diesel-Besitzern gefallen dürfte: Ein Kläger soll danach seinen „Schummel-Diesel“ VW Golf Plus Trendline 1.6 TDI an VW zurückgeben dürfen und hierfür den vollen Kaufpreis in Höhe von 29 907,66 Euro zurückerhalten, ohne eine Nutzungsentschädigung für den Wagen zu zahlen – und das sechs Jahre nach Kauf des Wagens. Darüber hinaus soll er auch noch Zinsen vom Autohersteller erhalten (Urt. v. 14.11.2018, Az. 021 O 4310/16). Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.

Die Begründung der Kammer: Volkswagen habe durch den Einbau der Manipulationssoftware in Diesel-Fahrzeugen den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der VW-Konzern habe dadurch seine Umsatzzahlen verbessern und im Ergebnis eigene Gewinne durch Täuschung der Kunden erzielen wollen. Der Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung. Durch den Abzug der Nutzungsentschädigung kann schnell eine höhere vierstellige Summe zusammenkommen, die der Käufer nicht mehr zurückbekommt.

Es steht jedoch mit Sicherheit zu erwarten, dass VW dieses Urteil nicht hinnehmen und in die Berufung gehen wird. Aufgrund der bisherigen rechtlichen Einmaligkeit dieser Entscheidung im Gegensatz zu den anderen Landgerichten, welche bislang nie den vollen Kaufpreis ohne anteilige Nutzungsentschädigung zuerkannt haben, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht (OLG) anders entscheiden wird. Dennoch ist es eine erfreuliche Entscheidung für die Verbraucher und es bleibt zwar zu hoffen, dass sich auch andere Richter in Deutschland daran orientieren werden. 

Sinnvoll ist ein Vorgehen mit einer Schadensersatzklage allerdings eh nur für Autobesitzer eines Wagens, bei dem die Abgas-Manipulation in Form der Abschalteinrichtung nachgewiesen ist.

Sicherer ist es in jedem Fall weiterhin, einen – falls vorhanden – bestehenden Autokredit zu widerrufen und das Auto ohne Wertverlust an die Bank zurückzugeben. Hier gibt es bereits eine gefestigte Rechtsprechung.

 

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