Der VW-Konzern hat einen Kunden beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, entschied das LG Frankfurt. VW muss nun Schadensersatz zahlen und das Auto zurücknehmen.
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat Volkswagen zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) verurteilt (Urt. v. 12.11.2018, Az. 2-33 O 192/18). Das Gericht gab damit einem Autokäufer Recht, der im Juni 2014 einen gebrauchten Touran 2.0 TDI für rund 22.800 Euro erstand. Zwei Jahre später wurde an dem Fahrzeug ein Softwareupdate durchgeführt, weitere zwei Jahre später, im März 2018, forderte der Käufer VW zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf.
Seine Klage hatte vor dem LG nun Erfolg. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 19.300 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das mehr als 2 Jahre nach dem Kauf durchgeführte Software-Update steht der Annahme eines Schadens nicht entgegen, entschied das Gericht. Zum einen sei der Schaden bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetreten. Zum anderen bliebe der Vertrag trotz nachträglichem Update eine ungewollte Verpflichtung, da der Käufer das Auto nicht gekauft hätte, wenn er von der Schummel-Software gewusst hätte.
Gerichte entscheiden vermehrt gegen VW
VW könne sich auch nicht darauf berufen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneter Arbeitsebene getroffen worden sei. Selbst wenn dem Vorstand ein so wesentlicher Entwicklungsprozess tatsächlich unbekannt geblieben sein sollte, müsste sich VW die schadensstiftenden Handlungen nach § 31 BGB zurechnen lassen.
Mit der Entscheidung reiht sich das LG Frankfurt in eine steigende Zahl erstinstanzlich befasster Gerichte ein, die VW wegen der Diesel-Manipulationen verurteilen. Jüngst hatte das LG Heilbronn nahezu inhaltsgleich entschieden. Allerdings. Die Entscheidung des LG Frankfurt ist aktuell allerdings noch nicht rechtskräftig.