Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem weiteren aktuellen Urteil zur Höhe des Selbstbehaltes eines Elternteils gegenüber seinem bedürftigen volljährigen Kind geäußert.

Zu klären war die Frage, ob der Selbstbehalt des Elternteils wie bei sonstigen volljährigen Kindern bei 1.100,00 € (heute 1.150,00 €) oder bei 1.400,00 € (heute 1.500,00 €) liegt, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und damit eine eigene Lebensstellung, die sich nicht mehr von der der Eltern, wie beim minderjährigen Kind oder beim noch in der Ausbildung befndlichen Kind ableitet, erreicht hat.

Hier war die volljährige Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung (und der Tätigkeit im erlernten Beruf) erwerbsunfähig erkrankt, womit der Vater nach Auffassung des Gerichts nicht zu rechnen brauchte.

Der Bundesgerichtshof billigt dem unterhaltspflichtigen Vater deshalb den erhöhten Selbstbehalt von 1.400,00 € (jetzt 1.500,00 €) zu.

Aus der Begründung ist weiter zu entnehmen, dass die gleichen Grundsätze herangezogen werden können, die auch dem Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern zugrunde gelegt werden, also auch der Mehrbetrag, der über den Selbstbehalt hinaus geht, durchaus hälftig noch dem Unterhaltsverpflichteten zugelassen ist.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach Erfüllung der ursprünglichen Unterhaltsverpflichtung niemand mehr damit zu rechnen braucht, noch einmal zum Unterhalt herangezogen zu werden. Geschieht dies unerwarteterweise doch, soll zumindest der eigene Lebensstandard des Elternteils durch einen höheren Selbstbehalt gewahrt bleiben.

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