Klausel über Mindest-Ehedauer von zehn Jahren in betrieblichen Versorgungszusagen stellt unangemessene Benachteiligung dar

Wenn ein Ehepartner stirbt, ist die Versorgung von Witwen oder Witwern bei Betriebsrenten in den Verträgen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ver­sicherungen/Versorgungsträgern oft an eine Mindestehedauer von zehn Jahren geknüpft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte eine solche Klausel im sog. „Kleingedruckten“ jetzt für unwirksam.

Worum ging es?

Geklagt hatte eine Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Der Versicherungsvertrag sah vor, dass kein Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung entstehen sollte, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Klägerin hielt diese Klausel für unwirksam.

Entgegen der Vorinstanzen gab das BAG der klagenden Witwe nunmehr Recht.

Derartige Verträge mit Arbeitnehmern, welche eine betriebliche Altersversorgung garantieren, werden in einer Vielzahl mit allen Arbeitnehmern abgeschlossen und stellen sogenannte vorformulierte Verträge dar. Derartige Verträge sind somit jedoch wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu behandeln und können einer Wirksamkeits- und Inhaltkontrolle unterzogen werden.

Entsprechend hat das BAG diesen Vertrag nunmehr auch beleuchtet. Eine dort enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten, so die Ausführungen des BAG in seinem Urteil.

„Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen.

Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinter­bliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.“

Rechtsfolgen des BAG-Urteils

Kontrollieren Sie auf Grundlage dieses Urteils Ihre betrieblichen Versorgungszusagen und Versicherungsverträge, ob dort eine solche Ihre Hinterbliebenen benachteiligende Klausel enthalten ist.

Für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalls, wonach Ihnen mit dieser Begründung Ihre Hinterbliebenenversorgung verwehrt worden ist, können Sie sich natürlich gerne an unsere Kanzlei wenden und unter 02304/20060 einen Beratungstermin vereinbaren.

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