Hochwasserschäden; Rechte und Pflichten u.a. für Vermieter und Mieter

Leider sind durch die Starkregenereignisse viele Menschen von Überschwemmungen betroffen, wodurch möglicherweise Schäden am Inventar und/oder den Gebäuden entstanden sind.

Wir wollen mit den nachstehenden Ausführungen eine Hilfestellung geben, aber nicht ohne zu betonen, dass auch bei allen zu klärenden Fragen der Solidargedanken nicht in den Hintergrund treten sollte.

1. Versicherungen

Es dürfte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass „normale“ Wohngebäudeversicherungen und/oder Hausratsversicherungen den Schaden nach einer solchen Überschwemmung nicht abdecken. Bei beiden Versicherungen müssen sogenannte Elementarschäden, hier im Speziellen wegen Überschwemmung, zusätzlich eingeschlossen und versichert sein.

Ist dies der Fall, ist für Schäden am Gebäude und fest eingebauten Einrichtungsgegenständen die Wohngebäudeversicherung zuständig, für das Inventar – sowohl des Eigentümers als auch des Mieters – dann jeweils die Hausratversicherung, soweit auch hier die Elementarschäden mitversichert sind.

Das Schadensereignis sollte dem Versicherer so schnell als möglich gemeldet werden. Auch wenn gegebenenfalls die Versicherungsunterlagen ebenfalls von einem Wasserschaden betroffen sind, nehmen Sie unbedingt Kontakt zu dem Versicherer, gegebenenfalls über Ihre Agentur oder Hotlines etc., auf und lassen sich bitte die Aufnahme des Schadens und die entsprechende Schadennummer bestätigen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation der Schäden! Machen Sie dementsprechend bitte unbedingt Fotos etc., bevor sie anfangen, Dinge zu entsorgen.

2. Schäden an Fahrzeugen

Ist ein Schaden am Fahrzeug entstanden, so übernimmt eine Teilkaskoversicherung die Regulierung, wenn – vereinfacht gesagt – das Wasser zum Fahrzeug gekommen ist und es so beschädigt hat. Fahren Sie mit Ihrem Fahrzeug in eine Überschwemmung hinein, und wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, reguliert die Vollkaskoversicherung – gegebenenfalls müssen hier Mitverschuldensabzüge in Kauf genommen werden.

Bestehen weder Teil- noch Vollkaskoversicherung, sondern nur die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, muss der Versicherer keine Entschädigung leisten.

3. Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

1.

Mieter sind in den Schutzbereich einer bestehenden Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz einbezogen. Der – eigene – Hausrat des Mieters ist dadurch aber nicht versichert, insoweit greift nur eine eigene Versicherung des Mieters mit entsprechender Zusatzdeckung. Fehlt eine solche, dürften Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter ausscheiden, weil es am Verschulden des Vermieters fehlen dürfte.

2.

Ist der Gebrauch und die Tauglichkeit der Mietsache durch die Überschwemmung beeinträchtigt, bestehen, je nach Schwere der Gebrauchsbeeinträchtigung, Minderungsrechte des Mieters.

Ein lediglich gering überschwemmter Keller wird nur zu einer geringen Mietminderung berechtigen, ist jedoch die Wohnung unbewohnbar geworden, entfällt für die Zeit der Gebrauchsuntauglichkeit auch die Verpflichtung, dafür Miete zu entrichten. (Dies bezieht sich auf die Bruttomiete, also Kaltmiete plus Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlung).

Ist absehbar, dass die Wohnung für einen längeren Zeitraum unbewohnbar sein wird, kann sich daraus unter Umständen ein außerordentliches Kündigungsrecht ergeben.

Da die Unbewohnbarkeit der Wohnung durch eine Naturkatastrophe entstanden ist, entfällt zwar die Verpflichtung, für die Zeit Unbewohnbarkeit Miete entrichten zu müssen, Ersatzwohnraum kann aber nicht zulasten des Vermieters angemietet werden, weil im Regelfall kein Verschulden des Vermieters vorliegen dürfte. Der Mieter wird solchen Ersatzwohnraum auf eigene Kosten anmieten müssen.

3.

Wenn die Mietsache dann soweit wiederhergestellt und getrocknet ist, stellt sich auch die Frage, wer für die Renovierung, also die Durchführung der sogenannten Schönheitsreparaturen, zuständig ist, der Vermieter oder der Mieter?

Hier dürfte es darauf ankommen, welche Regelungen im Mietvertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind.

Ist die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden, wird der Mieter dafür zuständig bleiben. In allen anderen Fällen, in denen der Vermieter diese Verpflichtung nicht wirksam auf den Mieter übertragen hat, wird er auch für die Renovierung zuständig sein.

Maßgeblich wird hier also zu prüfen sein, ob die ursprünglich beim Vermieter liegende Verpflichtung, die Wohnung durch Schönheitsreparaturen in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, wirksam auf den Mieter abgewälzt wurde.

4.

Unabhängig davon haftet der Vermieter aber auch für die Wiederherstellung mitvermieteter Gegenstände, wie beispielsweise für Parkett oder Laminatfußbodenbelege, „echten“ Einbauschränken und gegebenenfalls mitvermieteten Küchen etc.

Exkurs:

Spätestens jetzt sollten alle Mieter und Vermieter ihren Versicherungsschutz betreffend Haus und Wohnung sowie Inventar überprüfen und, soweit nicht vorhanden, entsprechende Ergänzungen hinsichtlich der Elementarschäden, soweit von den Versicherern angeboten, in Betracht ziehen. Nach Ansicht aller Experten ist schließlich zukünftig mit weiteren solchen extremen Wetterverhältnissen und ihren Auswirkungen zu rechnen.

Soweit Sie Beratungsbedarf zu den vorstehenden Thematiken haben oder Unterstützung bei der Regulierung benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Vereinbaren Sie einen – auch telefonischen – Beratungstermin unter 02304.20060 oder nehmen Sie via Mail Kontakt zu uns auf.

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