Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.05.2014 bewertet, welchen wertmäßigen Umfang ein Mangel an einem Kaufgegenstand haben muss, damit der Käufer wegen der Nichtbeseitigung des Mangels – trotz entsprechender fehlgeschlagener Aufforderungen zur Mangelbeseitigung – vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
Kaufgegenstand war ein PKW, an dem mehrere Mängel vorlagen, u.a. ein Mangel an der elektronischen Einparkhilfe.
Der Kläger reklamierte u.a. diesen Mangel mehrfach; die beklagte Verkäuferin erklärte, der Mangel sei nach einer entsprechenden Nachbesserung beseitigt und die Einparkhilfe funktioniere ordnungsgemäß.
Dies sah der Kläger anders und trat in Ausübung seiner Gewährleistungsrechte vom Kaufvertrag zurück. Er verlangte im Klagewege die Rückzahlung des Kaufpreises – nach Abzug einer Vergütung für die Nutzung des Fahrzeuges – in Höhe von ca. 27.000,00 €.
Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht wiesen die Klage jedoch ab: Zwar läge ein Mangel vor, der nach den Feststellungen des Sachvetsändigen mit einem Aufwand von 1.985,85 € beseitigt werden könne, jedoch sei dieser Mangel „unerheblich“ im Sinne des Gesetzes, so dass zwar andere Gewährleistungsrechte (wie z.B. MInderung) grundsätzlich gegeben seien, aber die Wesentlichkeitsgrenze, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, sei nicht erreicht. Diese definierte das Oberlandesgericht mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
Auf die Revision des Klägers hob jetzt allerdings der BGH diese Urteile auf und stellte fest, dass die Wesentlichkeitsgrenze bei Abwägung aller erforderlichen Einzelumstände in der Regel überschritten sei, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand – wie hier – 5 Prozent des Kaufpreises überschreite. Eine höhere Wesentlichkeitsgrenze sei weder mit dem Willen des nationalen Gesetzgebers noch mit der EU-Verbrauchsgüterrichtlinie vereinbar.
Der Rücktritt des Kägers vom Kaufvertrag war also gerechtfertigt, das OLG müsse jetzt noch über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges entscheiden. Deshalb wurde der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski