Corona und Fitness-Studiobeiträge – noch keine Lösung in Sicht

In diesen Zeiten stellt sich oftmals die Frage, wie mit den „Beiträgen“ für Fitness-Studios, Solarien u.ä. umzugehen ist, solange diese „pandemiebedingt“ geschlossen waren.

Leider ist festzustellen, dass die Kommunikation der Betreiber oftmals zu wünschen übrig ließ, und auch jetzt, nach dem endlich wieder geöffnet werden darf, selten offenive Informationspolitik betrieben wird.

Dabei ist allerdings festzuhalten, dass rechtlich zunächst einmal die „Mitglieder“ in der Zeit der Schließung von der Zahlung der monatlichen Gebühren – vollständig – befreit waren, denn der Betreiber konnte aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung seine geschuldete Leistung nicht erbringen.

Wurden die Beiträge gleichwohl eingezogen, sind sie nach wohl überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung zu erstatten. Ob statt dessen ein Gutschein ausgestellt werden durfte, ist fraglich, kann aber insbesondere nicht dazu führen, dass gegen den Willen des Mitglieds sich die Mitgliedszeit verlängert; im übrigen sind mit Ablauf des Jahres 2021 nicht eingelöste Gutscheine sowie so auszuzahlen.

Zumindest bei gekündigten Verträgen soll nach einer aktuellen Entscheidung des LG Osnabrück eine Verlängerung über das Ende der vertraglichen Laufzeit hinaus nicht möglich sein. Anders allerdings sieht dies das AG Dortmund, das in einer am 07.05.2021 verkündeten Entscheidung grundsätzlich die Ausstellung eines Gutscheines und/oder ein Anhängen an die ursprüngliche Laufzeit als zumutbar im Sinne des § 313 BGB ansieht.

Wie immer wird es auf den konkretn Einzelfall und die einzelnen Umstände ankommen, ob Beiträge zu erstatten sind, zu zahlen sind oder die Anpassung des Vertrages auf sonstige Art und Weise für beide Parteien zumutbar ist.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen